· Nachricht · Verfahrensrecht
Gilt die StBPPV oder gilt sie nicht?
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Die auf der Grundlage des § 86 f. Nr. 2 StBerG erlassene StBPPV ist wirksam zustande gekommen (FG Düsseldorf 4.7.24, 14 K 463/23 E). |
FG sind anderer Ansicht als der BFH
Wie schon des FG Niedersachsen (2.7.24, 7 K 186/23 und 7 K 187/23) so will sich auch das FG Düsseldorf nicht den Zweifeln des BFH (17.4.24, X B 68, 69/23) an der Wirksamkeit der StBPPV anschließen.
Die Gültigkeit der StBPPV (Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer) basiert auf der Ermächtigungsgrundlage des § 86f Nr. 2 StBerG. Sie berechtigt das BMF, Einzelheiten zur Steuerberaterplattform durch Rechtsverordnung zu regeln. Diese Vorschrift ist durch das Berufsrechtsänderungsgesetz am 1.8.22 in Kraft getreten und bildet eine rechtlich wirksame Grundlage für die am 30.11.22 verkündete StBPPV, die am 1.1.23 in Kraft trat. Die StBPPV wurde ‒ korrekterweise ‒ erst nach Inkrafttreten dieser Ermächtigungsnorm erlassen. Die Anwendungsregel des § 157e StBerG steht der Wirksamkeit der StBPPV nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht entgegen. § 157e StBerG sieht für alle Vorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung der Steuerberaterplattform sowie des beSt deren Anwendung ab dem 1.1.23 vor. Dies bezieht sich nach Auffassung des Senats allein auf deren zeitlichen Anwendungsbereich.
Aus den Gesetzgebungsmaterialien wird auch ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Start der Steuerberaterplattform und des beSt zum 1.1.23 festgelegt hat und sich bewusst war, dass technische Umsetzungsschritte erforderlich waren. Daher wurde die Anwendungsregel formuliert, um einen kohärenten Übergang zur Nutzung des beSt zu gewährleisten. Die StBPPV stützt sich also auf eine gültige Ermächtigungsgrundlage.
Selbst eine unwirksame StBPVV verpflichtet zur Nutzung
Zusätzlich argumentiert das FG Düsseldorf, dass selbst eine hypothetische Unwirksamkeit der StBPPV die Pflicht zur Nutzung des beSt nicht aufheben würde (a. A.: BFH 17.4.24, X B 68, 69/23), da diese Pflicht sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften, wie § 52d S. 2 FGO, ergibt. Entscheidend ist, dass das beSt auf gesetzlicher Grundlage errichtet wurde, unabhängig von der Wirksamkeit der StBPPV.
PRAXISTIPP | An der Nutzungspflicht seit dem 1.1.23 führt kein Weg vorbei. Nur wenn ein elektronischer Versand aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sein sollte, kommen noch die Übermittlung per Post oder Fax in Betracht. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Anforderungen an diese Ausnahme sind aber hoch und die technische Unmöglichkeit sollte genau dokumentiert werden. |