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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Prüfung von Prüfungsanordnungen für Außenprüfungen: Das sollten Sie beachten!

    von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen

    | Die intensive und umfassende Prüfung einer Prüfungsanordnung ist für die gewissenhafte Arbeit eines Steuerberaters unabdingbar, weil anderenfalls Möglichkeiten der Anfechtung vergeben werden. Ein Unterlassen kann zu Regressforderungen von Mandanten führen. Die Prüfungsfelder sind je nach Mandant und Prüfungsfall unterschiedlich und auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann überhaupt eine Prüfungsanordnung vorliegt und was Sie bei der Prüfung beachten müssen, um Regressansprüche von Mandanten zu vermeiden. |

    Außenprüfungen durch die Finanzverwaltung

    Die Außenprüfung der Finanzverwaltung ist ein Teil des Steuerverfahrensrechts nach den §§ 78 bis 346 AO. Sie hat im Gegensatz zur allgemeinen Steuerermittlung eigene zu beachtende Vorschriften in den §§ 193 bis 207 AO. Die Vorschriften des allgemeinen Steuerermittlungsverfahrens (§§ 93 bis 107 AO) sind als allgemeiner Teil des Steuerverfahrensrechts auch im Rahmen der besonderen Verfahrensarten - wie der Außenprüfung - anzuwenden. Im Rahmen der Außenprüfung besteht gegenüber den allgemeinen Verfahrensregelungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen i.S. des § 200 AO. Die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist wird gem. § 171 Abs. 4 AO unterbrochen und bestandskräftige Steuerbescheide können nur bei Vorliegen neuer Tatsachen i.S. des § 173 AO geändert werden.

     

    Abgrenzung der Außenprüfung gegenüber Ermittlungshandlungen

    Für die Abgrenzung der Außenprüfung von Ermittlungshandlungen im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens (z.B. betriebsnahe Veranlagung) gilt Folgendes: Das Festsetzungsverfahren hat die Festsetzung der Steuer zum Gegenstand, während die Außenprüfung beim Steuerpflichtigen in besonders effektiver und intensiver Weise die Besteuerungsgrundlagen ermitteln und damit eine Voraussetzung für eine richtige Steuerfestsetzung schaffen soll. So ist die Klärung von Zweifelsfragen bzw. eines Beweisthemas von der Finanzverwaltung im Ermittlungsverfahren vorzunehmen, während im Rahmen der Außenprüfung für einen bestimmten Zeitraum alle steuerrelevanten Sachverhalte und Steuerarten geprüft werden. Aus diesem Grund wird dort i.S. der §§ 193 bis 196 AO durch eine Prüfungsanordnung der zeitliche und sachliche Rahmen gesetzt.