· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Überlange Dauer eines Verfahrens beim FG
| Nach § 198 GVG wird angemessen entschädigt, wer durch unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens als Beteiligter einen Nachteil erleidet, wobei sich die Angemessenheit nach Schwierigkeit, Bedeutung und Verhalten im Einzelfall richtet ( BFH 7.11.13, X K 13/12 , Abruf-Nr. 133947 ). |
Vor diesem Hintergrund urteilte der BFH jetzt in einer Kindergeldsache mit Auslandsbezug erneut über einen Entschädigungsanspruch und stellte erstmals allgemeine Leitlinien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer von FG-Verfahren auf. Nach Auffassung des BFH ist der Anspruch auf eine zügige Erledigung stets abzuwägen mit:
- dem Anspruch auf eine möglichst weitgehende inhaltliche Richtigkeit,
- einer möglichst hohen Qualität gerichtlicher Entscheidungen und
- dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter.
§ 198 GVG stellt den Einzelfall in den Vordergrund, sodass keine festen Fristen gelten, in denen Verfahren im Regelfall erledigt sein müssen. Aufgrund der relativ homogenen Fallstruktur bei den FG können jedoch für bestimmte Verfahrensabschnitte zeitliche Angemessenheitsvermutungen aufgestellt werden. Weisen Klagen einen typischen Ablauf ohne wesentliche Besonderheiten auf, soll das Gericht angemessen zumindest gut zwei Jahre nach Klage-eingang mit Maßnahmen beginnen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen. Die damit begonnene aktive Phase soll nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen werden, in denen das FG die Akte unbearbeitet lässt.