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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht 

    Übermittlung von Steuererklärungsdaten und Härtefallregelung

    | Aktuell hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten und zur Härtefallregelung geäußert (BayLfSt 30.7.14, S 0321.1.1-3/5 St42). |

     

    • Gesetzliche Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel

    § 5b EStG: Standardisierung der Inhalte von Bilanzen und GuVen und Verpflichtung, sie elektronisch zu übermitteln; dies betrifft alle Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln.

    Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.10 beginnen

    § 60 Abs. 4 EStDV: Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR

    Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.10 beginnen

    Elektronische Erklärungsabgabe nach § 14a GewStG, § 31 Abs. 1a KStG und § 181 Abs. 2a AO

    Anwendung: ab dem VZ 2011

    § 25 Abs. 4 EStG: Einkommensteuererklärungen sind elektronisch zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler)

    Anwendung: ab dem VZ 2011

    § 138 Abs. 1b AO : Verpflichtung von Unternehmern zur elektronischen Abgabe des Betriebseröffnungsbogens

    Anwendung: nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung

    § 10a Abs. 5 S. 3 EStG: Übermittlung der Daten der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG

    Anwendung: ab dem VZ 2010

    § 50 Abs. 1a EStDV: elektronische Zuwendungsbestätigungen

    Anwendung: ab dem VZ 2011

    § 15 Abs. 1 S. 2 bis 5 VermbG: Elektronische Übermittlung der Anlage VL

    Anwendung: nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung

     

     

    § 150 Abs. 8 AO enthält - in Ergänzung der einzelgesetzlichen Regelungen -eine Härtefallregelung, nach der das FA auf die elektronische Datenübermittlung verzichten kann, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 165 | ID 42941514