· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Übermittlung von Steuererklärungsdaten und Härtefallregelung
| Aktuell hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten und zur Härtefallregelung geäußert (BayLfSt 30.7.14, S 0321.1.1-3/5 St42). |
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§ 5b EStG: Standardisierung der Inhalte von Bilanzen und GuVen und Verpflichtung, sie elektronisch zu übermitteln; dies betrifft alle Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. | Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.10 beginnen |
§ 60 Abs. 4 EStDV: Elektronische Übermittlung der Anlage EÜR | Anwendung: Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.10 beginnen |
Elektronische Erklärungsabgabe nach § 14a GewStG, § 31 Abs. 1a KStG und § 181 Abs. 2a AO | Anwendung: ab dem VZ 2011 |
§ 25 Abs. 4 EStG: Einkommensteuererklärungen sind elektronisch zu übermitteln, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler) | Anwendung: ab dem VZ 2011 |
§ 138 Abs. 1b AO : Verpflichtung von Unternehmern zur elektronischen Abgabe des Betriebseröffnungsbogens | Anwendung: nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung |
§ 10a Abs. 5 S. 3 EStG: Übermittlung der Daten der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG | Anwendung: ab dem VZ 2010 |
§ 50 Abs. 1a EStDV: elektronische Zuwendungsbestätigungen | Anwendung: ab dem VZ 2011 |
§ 15 Abs. 1 S. 2 bis 5 VermbG: Elektronische Übermittlung der Anlage VL | Anwendung: nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung |
§ 150 Abs. 8 AO enthält - in Ergänzung der einzelgesetzlichen Regelungen -eine Härtefallregelung, nach der das FA auf die elektronische Datenübermittlung verzichten kann, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.