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  • · Fachbeitrag · Vermögensverfall

    Mandantengefährdung durch Vermögensverfall kann auch bei Angestelltentätigkeit vorliegen

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Die Gefährdung von Mandanteninteressen ist nicht ausgeschlossen, wenn ein angestellter Niederlassungsleiter einer Steuerberatungsgesellschaft eigenverantwortlich und ohne unmittelbare Kontrolle durch den Geschäftsführer bzw. die Hauptniederlassung tätig ist und der Anstellungsvertrag zudem keine über die üblichen Weisungs- und Aufsichtsrechte eines Arbeitgebers hinausgehenden Kontrollen beinhaltet (FG Nürnberg 13.9.13, 7 K 181/13, Urteil unter www.dejure.org).

     

    Sachverhalt

    Die zuständige Beraterkammer hatte die Bestellung des Klägers widerrufen, weil er mit Haftbefehlsvermerken und Forderungspfändungen in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen war und auch erhebliche Steuerschulden in Höhe von mindestens 50.000 EUR hatte. Hieraus seien der Vermögensverfall und allgemein ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse des mittlerweile als angestellter Niederlassungsleiter einer Steuerberatungs-GmbH tätigen Berufsangehörigen zu folgern. Beides gefährde Mandanteninteressen. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid blieb erfolglos.

     

    Entscheidung

    Die Bestellung eines Steuerberaters ist zu widerrufen, wenn er in Vermögensverfall geraten ist - es sei denn, dass die Interessen der Auftraggeber dadurch nicht gefährdet sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet (§ 26 InsO) oder der Steuerberater in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Für den Berufsangehörigen besteht allerdings die Möglichkeit, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass dennoch geordnete Vermögensverhältnisse gegeben sind. Das ist z.B. durch Vereinbarungen mit seinen Gläubigern möglich, die auf eine nachhaltige Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Lage schließen lassen (s. ausführlich BFH 12.9.08, VII B 27/08, Beschluss unter www.dejure.org).

     

    Unverzichtbar dabei ist aber ein substanziierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr, der Steuerberater werde seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen (ausführlich BFH 21.09.11, VII B 121/11, Beschluss unter www.dejure.org), mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Der Betroffene hat daher im Einzelnen genau und für die Kammer bzw. das Gericht überprüfbar darzulegen, aus welchen Gründen die Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall in seinem konkreten Fall nicht gefährdet werden. Bloße diesbezügliche Behauptungen reichen nicht aus. Ein solcher Entlastungsbeweis war dem Berater im Streitfall nicht gelungen. Zwar übte er seine Tätigkeit mittlerweile im Angestelltenverhältnis aus, er unterlag nach dem vorgelegten Anstellungsvertrag dabei aber gerade keinen nennenswerten Einschränkungen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 79 | ID 42569040