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  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Sozienklausel ist auch auf Scheinsozien anwendbar

    | Ein angestellter Berufsträger haftet gegenüber den Mandanten wie ein Sozius, wenn er auf dem Briefkopf der Kanzlei ohne Kenntlichmachung wie ein Sozius aufgeführt wird. Ein solcher sogenannter Scheinsozius bedarf also eines entsprechenden Versicherungsschutzes ( BGH 21.7.11, IV ZR 42/10, Abruf-Nr. 113175 ). |

     

    Die AVB der Berufshaftpflichtversicherungen bestimmen in § 12 Abs. 1, dass Scheinsozien hinsichtlich des Versicherungsschutzes echten Sozien gleichzustellen sind. Damit gelten auch Risikoausschlussgründe für Scheinsozien genauso wie für echte Sozien. Wenn ein Sozius Mandantengelder veruntreut hat, besteht nach § 4 der AVB kein Versicherungsschutz. Der BGH hat aktuell entschieden, dass demgemäß ein vom geschädigten Mandanten in Anspruch genommener Sozius ebenfalls keinen Versicherungsschutz hat.

     

    * Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/geschaeftsfelder/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 22 | ID 30987760