· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Neues Versicherungskonzept für die Sozietät
| Das Haftungsrecht der Sozietät ist durch die Rechtsprechung der letzten Jahre neu konturiert worden. Die Sozietät ist als GbR selbst rechts- und parteifähig. Sie wird also Vertragspartner des Mandanten und haftet selbst für Fehler bei der Berufsausübung. Die Gesellschafter haften für diese Fehler persönlich mit ihrem Privatvermögen ( § 128 HGB analog). Neu eintretende Gesellschafter haften persönlich für die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten ( § 130 HGB analog). Ausgeschiedene Gesellschafter haften für die vor ihrem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten weiter (§ 736 Abs. 2 BGB). |
Diesen Änderungen trugen die bisher geltenden AVB der Berufshaftpflichtversicherungen nicht ausreichend Rechnung. Weder die Sozietät selbst war versichert, noch die eingetretenen Gesellschafter für die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten, noch die ausgeschiedenen Gesellschafter für vor ihrem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten. Ab dem 1.4.11 haben die Berufshaftpflichtversicherer einen neuen Deckungsbaustein entwickelt, der der Rechtslage Rechnung trägt. Durch den „Versicherungsschutz für gesellschaftsrechtliche Haftungh“ kann die Gesamthand als solche für Fehler bei der Berufsausübung durch einzelne Berufsträger versichert werden. Außerdem wird jeder Gesellschafter, der akzessorisch für die Schuld der Gesamthand haftet, versichert. Die Versicherung des Gesellschafters enthält eine Eintrittsversicherung für vor dem Eintritt begründete Verbindlichkeiten, eine Austrittsversicherung für nach dem Ausscheiden fällig gewordene Verbindlichkeiten sowie eine Versicherung für interprofessionelle akzessorische Haftung.
* Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/geschaeftsfelder/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.