· Fachbeitrag · Verwaltungsrecht
Vorzeitige Erklärungsanforderung
| Ergibt sich aus der vorangegangenen Veranlagung eine hohe Abschlusszahlung oder wird diese erwartet, ist das FA im Regelfall gehalten, Steuererklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen anzufordern. Die termingebundene frühere Abgabe aufgrund einer Abschlusszahlung bei der Einkommensteuer berechtigt das FA, auch die Umsatz- und Gewerbesteuer-Erklärung vorzeitig anzufordern, so das FG Niedersachsen (24.4.12, 15 K 365/11, Abruf-Nr. 122137 ). |
Nach den Ländererlassen über die Steuererklärungsfristen sollen FÄ die Erklärungen unter anderem vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern, wenn sich eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat oder erwartet wird. Durch die Soll-Vorschrift muss das FA grundsätzlich eine Fristverkürzung anordnen und darf nur in atypischen Fällen wie Einmalerträgen davon abweichen. Ergibt sich aus der Abrechnung für das Vorjahr eine Nachzahlung von mehr als 26.000 EUR, ist das eine hohe Abschlusszahlung und das FA ist gehalten, die allgemein gewährte Fristverlängerung zu verkürzen und den Grund hinreichend klar und nachprüfbar darzulegen.
Das FG weist aber einschränkend darauf hin, dass allein hohe Einkünfte und der Spitzensteuersatz keine vorzeitige Anforderung rechtfertigt, sonst könnten die Finanzbehörden für alle Steuerpflichtigen, auf die diese Merkmale zutreffen, abweichende Erklärungsfristen anordnen. Dies wäre jedoch mit dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie den Interessen der Steuerberater nicht vereinbar. Insoweit ist eine frühzeitige Aufforderung vom FA für jedes Jahr zu prüfen.