· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Räumliche und gegenständliche Beschränkung eines Wettbewerbsverbots bei Praxisverkauf
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster
| Oft entsteht Streit darüber, ob der Käufer einer Kanzlei vom Verkäufer Schadenersatz für den Fall verlangen kann, dass dieser wieder für einen „verkauften“ Mandanten tätig wird. Um das zu vermeiden, können Wettbewerbsverbote aufgestellt werden. Bei der Formulierung eines Wettbewerbsverbots ist es wichtig, genau zu ermitteln, welche Tätigkeiten der Praxiskäufer unterbunden wissen will und welche der Verkäufer ggf. noch ausüben möchte. Was es außerdem zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag. |
Welche Wettbewerbsverbote bestehen?
Anders als unter Gewerbetreibenden, für die nach § 112 HGB ein gesetzliches Wettbewerbsverbot gilt, ist dies bei Freiberuflern und Nicht-Gewerbetreibenden sonstiger Art nicht der Fall. Das hat zur Folge, dass Gesellschafter während des Bestehens der GbR und auch noch nach ihrem Ausscheiden grundsätzlich nicht in ihrer Wettbewerbstätigkeit beschränkt sind. Allerdings kann sich ein Wettbewerbsverbot aus der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einerseits und im Übrigen aus einer ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergeben (Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 138 Rz. 104).
MERKE | Das Wettbewerbsverbot untersagt nicht nur die Abwerbung von Kunden, sondern verbietet auch die Annahme von Kunden, die aus freien Stücken den ausgeschiedenen Gesellschafter beauftragen möchten. Allerdings kann es dem Ausscheidenden nicht angelastet werden, wenn Kunden nach seinem Ausscheiden zu dritten Wettbewerbern abwandern. |
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