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  • · Nachricht · Widerruf der Bestellung

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Bestellung als Steuerberater aus gesundheitlichen Gründen

    | Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind (FG Düsseldorf 24.7.24, 2 K 248/24 StB). |

     

    Das Gericht stellte fest, dass im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein Vermögensverfall des Klägers bestand. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Steuerberater in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz StBerG wird ein Vermögensverfall u.a. vermutet, wenn der Steuerberater in das von dem Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO) eingetragen ist. Diese gesetzliche Vermutung greift hier ein, weil bei Erlass des Widerrufsbescheids acht Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis bestanden. Der Umstand, dass die Ursache für die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis möglicherweise die Erkrankung des Klägers ist, spricht nicht gegen die Annahme eines Vermögensverfalls. Für die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz StBerG kommt es allein darauf an, dass Eintragungen in das Verzeichnis vorliegen. Die gesetzliche Vermutung greift ein, sobald eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gegeben ist. Die Ursache der den Eintragungen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten ist somit unerheblich. Der Kläger hat die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Übrigen bis zum Erlass des Widerrufsbescheides nicht widerlegt.

    Quelle: ID 50239613