· Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Verlust der Berufungsbegründung auf dem Postweg - und jetzt?
von RAin und FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg
Ist ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen, muss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die Partei bzw. deren Anwalt mit einer verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem Postweg eingetreten ist (BGH 10.9.15, III ZB 56/14, Abruf-Nr. 180138). |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt der Beklagten hatte gegen ein der Klage stattgebendes Urteil vom 7.7.14 fristgerecht Berufung beim OLG eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf des 8.9.14 (Montag) keine Berufungsbegründung eingegangen war, hatte das OLG die Beklagte über ihren Anwalt mit Verfügung vom 16.9.14 - beim Anwalt eingegangen am 22.9.14 - darauf hingewiesen. Infolgedessen begründete die Beklagte ihre Berufung mit Schriftsatz vom 26.9.14 - eingegangen beim OLG am 29.9.14 - und beantragte für die Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte die Beklagte unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin, eidesstattlicher Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten und der Auszubildenden sowie beglaubigter Auszüge des Postausgangsbuchs und des Fristenkalenders aus:
Die Rechtsanwältin habe die Berufungsbegründung am Vormittag des 3.9.14 fertiggestellt. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe dann den ausgedruckten Schriftsatz in Empfang genommen, geheftet und mit den erforderlichen Stempeln bzw. Anlagen versehen. Die von der Rechtsanwältin sodann unterzeichnete Berufungsbegründung habe die Kanzlei noch am Nachmittag des 3.9.14 verlassen.
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