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  • · Nachricht · § 34 EStG

    Keine Tarifermäßigung für Honorare aus mehrjährigen Mandaten

    | Berufsübliche Honorare für die mehrere Jahre andauernde Mandatsbetreuung führen bei einem Freiberufler nicht zu außerordentlichen Einkünften. Damit bestätigt der BFH seine langjährige Rechtsprechung. Es entfällt damit die Möglichkeit, geballte Zahlungen nach § 34 EStG zu behandeln und die darauf entfallende Einkommensteuer als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten tarifermäßigt zu berechnen.  |Entscheidung

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall bearbeitete ein Rechtsanwalt über mehrere Jahre hinweg ein größeres Erbrechtsmandat und erhielt nach erfolgreichem Abschluss von seinen Mandanten eine hohe Honorarzahlung.

    Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Honoraren eines Anwalts nicht um außerordentliche Einkünfte, wenn dieser keine arbeitnehmerähnliche Stellung oder abgrenzbare Sondertätigkeit ausübt. Die Anwendung des § 34 EStG bleibt auf besondere, außergewöhnliche Tätigkeiten beschränkt.

     

    Für die Tarifermäßigung bei außerordentlichen Einkünften reicht es grundsätzlich nicht aus, dass ein Freiberufler für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält. Diese Honorare können nur dann den außerordentlichen Einkünften zugeordnet werden, wenn sich der Anwalt über mehrere Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache widmet und dafür die Vergütung in einem Veranlagungszeitraum erhält und dies von der übrigen Tätigkeit ausreichend abgrenzbar ist oder es sich um die einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung handelt.

     

    Daneben kommen außerordentliche Einkünfte auch für den Fall in Betracht, in denen einem Steuerpflichtgen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.

     

    Fundstellen

    Quelle: ID 39552420