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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Sammelauskunftsersuchen geht vor privater Schutzvereinbarung

    | Der BFH stellt klar, dass die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Über § 93 AO haben Dritte der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn diese zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet sowie notwendig sind und eine Inanspruchnahme erforderlich sowie verhältnismäßig und zumutbar ist ( BFH 16.5.13, II R 15/12, Abruf-Nr. 132160 ). |

     

    Im entschiedenen Fall wollte das FA erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse oberhalb der Kleinunternehmerregel nach § 19 UStG von mehr als 17.500 EUR pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Der Betreiber sollte Name, Anschrift und Bankverbindung der Händler angeben sowie eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorlegen. Das Sammelauskunftsverlangen ging an die deutsche Schwester-GmbH eines in Luxemburg ansässigen Betreibers der Internethandelsplattform. Die inländische GmbH hatte sich verpflichtet, die von ihr verarbeiteten Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Das FG in der Vorinstanz hatte das Sammelauskunftsersuchen aufgehoben, da der GmbH die Auskunftserteilung unmöglich sei.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Urteilsbegründung enthält viele praxisrelevante Ausführungen zur Durchbrechung des Steuer- und Bankgeheimnisses, der Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Besteuerung und zahlreiche Hinweise auf die bisherige Rechtsprechung.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 185 | ID 42343865