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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Online-Handel

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das Bundeskabinett hat am 1.8.18 den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet“ beschlossen ( www.iww.de/s1877 ). Insbesondere beim Handel über das Internet mit Waren aus Drittländern kommt es vermehrt zur Hinterziehung von Umsatzsteuer. Zukünftig sollen daher die Betreiber die Nutzerdaten vorhalten müssen und für nicht abgeführte Umsatzsteuer haften. Damit will der Gesetzgeber gegen den Steuerbetrug beim Online-Handel vorgehen, bevor voraussichtlich ab dem Jahr 2021 europäische Maßnahmen greifen. |

    Nachweis- und Aufzeichnungspflichten (neu: § 22f UStG)

    Nach dem geplanten § 22f UStG treffen den Betreiber (§ 25e Abs. 5 UStG) eines elektronischen Marktplatzes (§ 25e Abs. 6 UStG) gewisse Nachweis- bzw. Aufzeichnungspflichten, die sich danach unterscheiden, ob der Nutzer unternehmerisch tätig oder eine Privatperson ist, respektive sich als solche auf dem elektronischen Marktplatz registriert hat. Die Aufzeichnungen unterliegen der 6-jährigen Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit Abs. 3 S. 1 AO.

     

    Nachweis- und Aufzeichnungspflicht bei Unternehmern

    Der Betreiber muss sich vom unternehmerischen Nutzer eine auf längstens 3 Jahre befristete Bescheinigung über dessen steuerliche Erfassung vorlegen lassen. Der Nutzer beantragt die Bescheinigung bei seinem FA (§ 22f Abs. 1 S. 2 f. UStG). Damit das Bescheinigungsverfahren durchgeführt werden kann, hat nach § 22f Abs. 1 S. 4 UStG der Nutzer, der in einem Drittstaat ansässig ist, spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung der Bescheinigung einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen. Das FA leitet die Nutzerdaten dem Betreiber gemäß § 22f Abs. 1 S. 7 UStG weiter. Über die Richtigkeit der erteilten Bescheinigung kann sich der Betreiber des elektronischen Marktplatzes durch elektronische Abfrage beim BZSt vergewissern (§ 22f Abs. 2 S. 6 UStG).