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  • · Fachbeitrag · Allgemeinverfügung

    Höhe des Zinssatzes nach AO: Kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

    | Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einer Allgemeinverfügung vom 16.12.15 Einsprüche und andere Aufhebungs- und Änderungsanträge zurückgewiesen, soweit sich diese gegen die Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO richten und den Verzinsungszeitraum bis zum 31.12.11 betreffen (BStBl Nr. 21 vom 31.12.15). |

     

    Weite Teile der Literatur bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit von § 238 Abs. 1 S. 1 AO:

     

    • In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass im Zivilrecht (§ 247 BGB) ebenso wie im Steuerrecht statt eines festen ein flexibler Zinssatz zur Anwendung kommen sollte.