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  • · Fachbeitrag · Beendigung einer Sozietät

    Praxiswertberechnung und Schadenersatzanspruch eines Altsozius nach Kanzleiverkauf

    von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster

    | Welche Faktoren bei dem Verkauf einer Steuerberatersozietät oder der Ermittlung eines Anteilswerts zu berücksichtigen sind und ob ausgeschiedene Sozien einen Schadenersatzanspruch wegen eines Mindererlöses gegen die verbleibenden Steuerberater geltend machen können, war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem LG Bielefeld (23.8.21, 8 O 362/18, rkr.). |

    Sachverhalt

    Zwei Steuerberater hatten gemeinsam eine Sozietät betrieben. Ende 2013 betrug die Verschuldung der Sozietät 145.000 EUR, wobei streitig war, ob diese vollumfänglich auf Entnahmen eines der beiden Sozien zurückzuführen war. Auch hatte derselbe Sozius gegen die Pflichten aus dem Sozietätsvertrag verstoßen, indem er Mandate der Sozietät abwarb und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung betreute. Hierzu hatte er Anfang 2015 die Büroräume der Sozietät verlassen und in seinem Wohnhaus als Steuerberater weitergearbeitet. Auch ließ er sich in „Das Örtliche“ als Steuerberater eintragen. Er setzte dieses Verhalten selbst dann noch fort, nachdem ihm mit Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt worden war, sich außerhalb der Steuerberatersozietät bis zum Ausscheiden beratend zu betätigen.

     

    Im Mai 2015 erklärte ihm sein Partner den Ausschluss aus der Gesellschaft. In der Folgezeit schlossen die beiden nach einem neuerlichen, gegeneinander geführten Rechtsstreit einen Vergleich, wonach der Sozius unstreitig aus der Gesellschaft ausschied. Nach dessen Ausscheiden verkaufte der verbliebene Partner die Sozietät für einen Betrag von 400.000 EUR. Damit kam es zu dem hier streitgegenständlichen Prozess. Der ausgeschiedene Sozius verklagte seinen Ex-Partner und beantrage, diesen zur Zahlung eines Schadenersatzes von rund 160.000 EUR zu verurteilen. Der Ex-Partner sei aus dem Sozietätsvertrag im Falle der Auseinandersetzung verpflichtet gewesen, ihm den Wert seines Anteils auszubezahlen sowie den aus dem Verkauf der Sozietät entstandenen Schaden zu ersetzen. Der zutreffende Wert der Kanzlei habe nicht 400.000 EUR, sondern 650.000 EUR betragen. Der Mindererlös von 250.000 EUR stehe ihm als Schadenersatz zur Hälfte (d. h. i. H. v. 125.000 EUR) zu. Der weiter geltend gemachte Betrag ergebe sich aus einer Fehlberechnung des Anteilswerts, bei der nur ein Multiplikator von 0,8 statt des richtigerweise anzusetzenden Multiplikators von 1,0 für den Anteil verwendet worden sei.