· Fachbeitrag · Beschluss des FG Düsseldorf im Widerspruch zum BFH
Festsetzung des Streitwerts
von RA Gisela Streit, Münster
Der Streitwert im Verfahren der AdV eines Haftungsbescheids beträgt 25 % (FG Düsseldorf 14.11.11, 11 V 1531/11 A(E,L,G,U,H(L)), rkr., Abruf-Nr. 120157). |
Sachverhalt
Der Senat hatte antragsgemäß entschieden, dass Steuerbescheide bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen sind. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner (FA) auferlegt. Bei der Kostenfestsetzung war die Höhe des Streitwerts streitig. Die Beamtin der Geschäftsstelle folgte dem Antrag der Antragsteller und setzte den Streitwert mit 25 % des Wertes der Hauptsache an. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Antragsgegner Erinnerung ein. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH beantragte er, den Streitwert in Höhe von 10 % des Wertes der Hauptsache festzusetzen.
Entscheidung
Der Senat bestätigte die Streitwertfestsetzung in Höhe von 25 % mit der Begründung, die maßgebliche „Bedeutung der Sache“ erschöpfe sich für den Antragsteller nicht ausschließlich im wirtschaftlichen Vorteil einer erst späteren Zahlung der streitigen Steuerbeträge. Vielmehr spiegele die vorläufige Sachverhaltsentscheidung gleichzeitig die vorläufige Rechtsauffassung des entscheidenden Senats wieder und ermögliche so den Beteiligten in einer Vielzahl von Fällen die konkretere Abschätzung des eigenen Prozessrisikos. Diese Hinweise zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten des Streitfalls nehmen damit unmittelbar Einfluss auf den weiteren Gang des Hauptsacheverfahrens.
Anmerkung
Die Streitwertfestsetzung ist gem. § 52 Abs. 1 GKG eine Ermessensentscheidung. Es besteht keine rechtliche Bindung an die höchstrichterliche Rechtsprechung. Auch weist der Senat darauf hin, dass auch andere FG vermehrt dazu übergehen, den Streitwertansatz im Aussetzungsverfahren mit 25 % des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.
O.a. Beschluss steht zwar im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung, wonach in Verfahren über die AdV lediglich das finanzielle Interesse des Steuer-pflichtigen an einer möglichen Zinsersparnis verfolgt wird. Individuelle soziale und wirtschaftliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen sollen ebenso unberücksichtigt bleiben wie die laufende Anpassung an die jeweiligen Kapitalmarktzinsen. Praktikabilitätsgründe und das überschaubare Kostenrisiko für den Bürger sollen für den regelmäßigen Ansatz eines Durchschnittswerts in Höhe von 10 % sprechen. Das FG Düsseldorf hält dem jedoch zutreffend entgegen, dass der Zweck der Steuerfestsetzung i- Bemessungsgrundlage für die Gerichtskosten - sich nicht mit dem Zweck des Aussetzungsverfahrens deckt.