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  • · Fachbeitrag · Entscheidend scheint zurzeit der OLG-Bezirk

    Wiedergeburt der „Mittel-Gebühr“?

    von RA FAStR FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Münster

    Mit einer „Rolle rückwärts“ hat das OLG Hamm in mehreren Verfahren nunmehr die Mittel-Gebühr für regelmäßig im Rahmen der Gebührenansätze anwendbar erachtet. Damit setzt es sich in Widerspruch zu seiner eigenen früheren Rechtsprechung und der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf.

    Sachverhalt

    Ein Steuerberater klagte ein nicht unerhebliches Resthonorar ein. Dabei ging es auch um eine Rechnung über die Erstellung einer Einnahme-/l2Überschussrechnung und Gewerbesteuererklärung für eine Klinik-GmbH in Gründung. Der Gegenanwalt hatte unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des OLG Hamm (seit 19.8.98, 25 U 42/98, GI 98, 301) vorgetragen, dass es „Sache des Steuerberaters als Bestimmungsberechtigten gemäß § 315 BGB sei, jeden Ansatz oberhalb der Mindest-Gebühr im Rahmen der Festlegung angemessener Gebühren ausführlich darzulegen und die Berechtigung notwendigenfalls zu beweisent“. Stützen konnte er sich auf die neuere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf. Dieses hatte zwar zunächst bekanntermaßen lange Zeit die „Mittel-Gebühr“ propagiert (OLG Düsseldorf 30.4.86, 18 U 15/86, StB 86, 160). Erst ab der Mittel-Gebühr habe der Steuerberater darzulegen und ggf. auch zu beweisen, dass die Umstände diese höhere Gebühr rechtfertigten (OLG Düsseldorf 19.8.93, 13 U 273/92, GI 94, 133).

     

    Vor wenigen Jahren hat sich dann aber das OLG Düsseldorf (8.4.05, 23 U 190/04, NJW 05, 3434) der früheren Rechtsprechung des OLG Hamm angeschlossen (seit 19.9.98, GI 98, 301), wonach jeder „Gebührenansatz oberhalb der Mindest-Gebühr von dem Steuerberater darzulegen und zu belegen“ sei.

     

    Entscheidung

    Nunmehr erteilt der auf Gebührenrechtsangelegenheiten spezialisierte 25. Senat des OLG Hamm allerdings den Hinweis, wonach regelmäßig die Mittelgebühr zugrunde zu legen sei: „Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner früheren Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Darlegung der Angemessenheit jeder die Mindest-Gebühr überschreitende Gebührenhöhe nicht mehr festhält, sondern davon ausgeht, dass im Regelfall die Mittel-Gebühr als dem Normalfall entsprechend angesetzt werden kann.“Zunächst wurde dieser Hinweis den Parteien in einem Verfahren (25 U 33/09) schriftlich gegeben; erneut hat derselbe Senat dieses in dem Verfahren (25 U 27/11) ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.11 bestätigt.

     

    PRAXISHINWEIS | Zumindest in dem Bereich des OLG Hamm mit den großen Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Dortmund, Siegen, Bielefeld, Detmold, Paderborn und Münster wird sich diese Rechtsprechung für einige Zeit wieder durchsetzen!

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 6 | ID 30830090