· Fachbeitrag · Gebühren im haftungsverfahren
Gebührenberechnung bei Beendigung einer Klage durch Vergleich
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de
| Gegenstand eines Vergleichs ist häufig nicht nur Klagegegenstand selbst, sondern oft gehen noch weitere Forderungen in den Vergleich ein. Nicht selten übersteigen die weiteren Forderungen sogar den Klagegegenstand. Dieser Umstand ist bei der Berechnung der Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren nicht ganz einfach zu berücksichtigen und soll hier an einem einfachen Beispiel erläutert werden. |
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Der Mandant macht gegen seinen Steuerberater Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Gebühren i. H. v. 12.600 EUR geltend und erweitert diesen Anspruch später um weitere 7.200 EUR auf dann insgesamt 19.800 EUR. Der Steuerberater hält dem noch nicht anhängige Gebührenansprüche in mehrfach übersteigender Höhe entgegen. Im Ergebnis schließen die Parteien einen Vergleich, in dem die nicht anhängigen Gebühren i. H. v. 30.000 EUR mitverglichen werden. Hier übersteigt also der Wert für den mitverglichenen Teil den Wert für den klagegegenständlichen Teil. |
Berechnung der Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr wird einmal für den klagegegenständlichen Teil berechnet (1.3 Verfahrensgebühr nach RVG VV 3100) und einmal für den mitverglichenen Teil (0,8 Verfahrensgebühr nach RVG VV 3101 Nr. 2). Hier ist allerdings auf die Kappung (§ 15 Abs. 3 RVG) zu achten. Sie tritt ein, wenn die Verfahrensgebühr vor Kappung höher ist als die Gebühr aus Gesamtwert, auf die der höchste Faktor (hier 1.3) angewendet wird.
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