· Fachbeitrag · Honorar
Honorarstreit um einen mündlich geschlossenen Steuerberatungsvertrag
von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster
| Wurden Steuerberatungsvertrag und Vergütungsvereinbarung (nach der StBVV) mündlich geschlossen, kann der Mandant nicht erfolgreich im Nachhinein behaupten, es existiere eine günstigere Pauschalvereinbarung. Eine solche Nebenabrede wäre ohnehin nach § 14 StBVV nichtig (AG Schwelm 16.6.21, 25 C 190/19, rkr.). |
Sachverhalt
Zwischen den Parteien bestand ein mündlicher Steuerberatungsvertrag, dessen Einzelheiten streitig sind. Der Steuerberater rechnete Buchführungsarbeiten sowie die Anlagenbuchführung (jeweils nebst Belegkontierung) ab (in Summe ca. 2.800 EUR). Die Leistungen hatte er mit Ausnahme der Kontierung unstrittig erbracht. Die Mandantin zahlte jedoch immer nur Teilbeträge der Rechnung (in Summe ca. 840 EUR). Als die Mandantin nach Aufforderung die ausstehende Summe nicht beglich, beschritt der Steuerberater den Rechtsweg. Vor dem AG trug die Mandantin vor, dass dem Steuerberater neben dem Honorar für die Buchführung kein Honorar für die Anlagenbuchführung zustehe. Der Steuerberater sei hierzu nicht gesondert beauftragt worden.
Bei Mandatsaufnahme habe sie zudem mit einem Angestellten als Vertreter des Steuerberaters mündlich ein pauschales Honorar i. H. v. 50 EUR pro Monat vereinbart, es gelte daher nur diese mündliche Abrede. Außerdem seien 7/10 für die Buchführung unangemessen hoch. Auch die Kontierung sei aufgrund des Fehlens der Kontierungsvermerke nicht erfolgt und daher nicht abrechnungsfähig. Das AG Schwelm vernahm daraufhin im Rahmen einer Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung den Angestellten als Zeugen.
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