· Fachbeitrag · Gebührenrecht
Gebühren für verbindliche Auskunft auch bei abgelehntem Antrag
| Ein Antrag auf verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalten ist auch dann gebührenpflichtig, wenn das FA diesen wegen formeller Unzulänglichkeiten ablehnt ( FG Hessen 6.7.11, 4 K 3139/09 ; rkr., Abruf-Nr. 113154 ). |
Die entsprechende Regelung in § 89 Abs. 3 bis 5 AO sieht nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Hessen für die Bearbeitung der Anträge auf Auskunft mit bestehendem besonderen Interesse im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen vor, dass FA und das BZSt Gebühren erheben können. Diese bemessen sich in der Regel nach dem Gegenstandswert und in Ausnahmefällen nach dem Zeitwert.
Ein Gebührenbescheid entspricht dem Grunde und der Höhe nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, wenn die Behörde auf Antrag ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und auch bearbeitet hat. Bereits diese Tätigkeit löst die Gebührenpflicht aus, weil es sich um eine besondere Dienstleistung außerhalb des regulären Besteuerungsverfahrens handelt. Eine kostenpflichtige Bearbeitung setzt nicht voraus, dass das Verfahren zu einem für den Antragsteller positiven Abschluss kommt oder dass überhaupt eine verbindliche Entscheidung ergeht. Ausreichend ist bereits, wenn die Beamten tatsächlich tätig werden, auch wenn nur durch Schriftwechsel mit dem Antragsteller. Denn die Gebühr wird auch dann nicht ermäßigt, sollte der Auskunftsantrag später wieder zurückgenommen werden.
PRAXISHINWEIS | Die Regelungen sind auch mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot. Diese Umstände liegen wegen des Aspektes der Deckung der Kosten für den zusätzlichen Arbeitsaufwand und wegen des Aspektes der Vorteilsabschöpfung gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht vor. |