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Grundsteuererklärung und StBVV ‒ Zu welchem Zeitpunkt sollte der Auftrag erteilt werden?
von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA SteuerR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V.
| Eine frühe Beauftragung kann im Bundesmodell vorteilhaft, aber bei abweichenden Ländermodellen nachteilig sein. |
Anwendung von § 24 StBVV bei abweichendem Ländermodell
Für Erklärungen zur Feststellung nach dem BewG erhalten Steuerberater nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Gegenstandswert ist der erklärte Wert, mindestens jedoch 25.000 EUR. Für Länder, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden (elf Bundesländer), ist § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV derzeit unmittelbar anwendbar, da die Rechtsgrundlage für die Feststellung in §§ 218 ff BewG verankert ist. Im Bereich des Grundvermögens haben sich einige Bundesländer jedoch für mehr oder weniger wertunabhängige Modelle entschieden (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen). Steuerberater in den betroffenen Ländern können nicht sachgerecht nach der gegenwärtigen Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV abrechnen, da sie z. B. in Bayern, wo ein vollständig wertunabhängiges Flächenmodell gilt, stets (nur) mit dem Mindestgegenstandswert abrechnen könnten.
§ 24 StBVV muss angepasst werden, um einheitliche Gebührenberechnung zu gewährleisten
Mit der 4. Verordnung zur Änderung der StBVV, die am 10.6.22 zur Verabschiedung im Bundesrat ansteht, wird deshalb § 24 Abs. 1 StBVV angepasst, um in allen Bundesländern eine gleichmäßige Gebührenberechnung der Erklärungen bei der neuen Grundsteuer zu gewährleisten. Hierzu wird ein neuer § 24 Abs. 1 Nr. 11 a StBVV eingefügt, der besagt, dass nach dem Grundsteuerwert abzurechnen ist, aber sofern kein solcher vorliegt, ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zu Grunde gelegt wird.
Die Formulierung für § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV lautet:
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[Der Steuerberater erhält für die Anfertigung] „der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25000 Euro“. |
Die Neuregelung ermöglicht ab Inkrafttreten eine bundesweit einheitliche Abrechnung. § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV sieht allerdings einen niedrigeren Gebührenrahmen (1/20 bis 9/20) als der bislang für Grundsteuerfeststellungserklärungen anwendbare § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV (1/20 bis 18/20) vor. In der Verordnungsbegründung wird hierzu ausgeführt: „Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grundsteuerwerte bzw. die fiktiven Grundsteuerwerte höher als die bisherigen Einheitswerte sein werden.“
Was ist mit Anträgen vor Inkraftreten der Neuregelung?
Dies führt zur Frage, was mit Aufträgen zur Erstellung von Grundsteuerfeststellungserklärungen ist, die vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung erteilt werden.
Die Übergangsvorschrift für Änderungen, § 47a S. 1 StBVV, sieht hierzu vor:
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„Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist.“ |
Die 4. Verordnung zur Änderung der StBVV sieht ein Inkrafttreten am Tag nach Verkündung vor. Diese wird voraussichtlich bis Ende Juni 2022 erfolgen.
PRAXISTIPP | Lässt sich ein Steuerberater zuvor mit Erstellung der Grundsteuerfeststellungserklärungen beauftragen, so kann (bzw. muss) er auch nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung weiter nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV abrechnen, der im Vergleich zur neuen § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV einen höheren Rahmen und entsprechend höhere Mittelgebühr hat (9,5/20 ggü. 5/20). Dies ist von Vorteil in Ländern mit dem Bundesmodell, aber auf der anderen Seite nachteilig in Ländern mit abweichenden, wertunabhängigen Grundsteuermodellen, da man dort bei Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV ggf. nur beim Mindestgegenstandswert landet. In diesen Bundesländern kann man sich deshalb vorsorglich bei einer Beauftragung vor Inkrafttreten des neuen § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV bereits unter Bezugnahme auf diesen beauftragen lassen oder insgesamt eine Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV abschließen. Als „Praktikerlösung“ wird man aber auch bei zuvor erteilten Aufträgen nach dem neuen § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV abrechnen können, zumal die wenigsten Mandanten sich mit dieser Übergangsproblematik befassen werden. |