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  • · Nachricht · Gebührenrecht

    Streitwert für die Anfechtung einer Aufforderung des FA, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln

    | Für ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des FA geht, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln, ist jedenfalls dann der Auffangstreitwert ‒ und nicht der für die Anschaffung eines Computers erforderliche Betrag ‒ anzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kläger nicht über einen Computer verfügen (BFH 27.12.21, X S 35/21, Abruf Nr. 228127 ). |

     

    Das FG legte seinem Kostenfestsetzungsbeschluss einen Streitwert von 1.500 EUR zugrunde und setzte die vom FA an die Antragsteller zu zahlenden Kosten auf 448,04 EUR fest. Während des anschließenden Erinnerungsverfahrens begründete das FG den von ihm für zutreffend gehaltenen Streitwert damit, dass dieser den Kosten für die Anschaffung eines Computers mit einem Anti-Viren-Programm sowie der anteiligen Kosten einer Internetverbindung und eines Computerkurses entspreche. Es regte allerdings an, beim BFH eine Streitwertfestsetzung zu beantragen.

     

    Der BFH fasste die Streitwertermittlung folgendermaßen zusammen:

     

    • In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

     

    • Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG).

     

    • Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

     

    § 52 Abs. 3 GKG war hier nicht anwendbar. Die Antragsteller stritten im Klage- und Revisionsverfahren mit dem FA weder über eine bezifferte Geldleistung noch über einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt. Vielmehr ging es um die Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung in elektronischer Form. Der Wert dieser Verpflichtung lässt sich nicht unmittelbar beziffern.

    Quelle: ID 48364991