· Fachbeitrag · Gerichtskosten und Beratergebühren
Änderungen des Streitwerts in einem finanzgerichtlichen Verfahren
von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen
| Ändert sich im finanzgerichtlichen Klageverfahren der Streitwert - sei es durch Abtrennungen oder Verbindungen von Verfahrensgegenständen oder durch Klageeinschränkungen bzw. -erweiterungen - hat dies sowohl Auswirkungen auf die Gerichtskostenabrechnung als auch auf die Gebühren der Berater. Dieser Beitrag beschäftigt sich im Wesentlichen mit den Streitwertänderungen im Falle eines Obsiegens im Klageverfahren, wodurch für Ihren Mandanten ein Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Beklagten entsteht ( §§ 139 , 149 FGO ). |
Gerichtskosten
Da bei der Erhebung der Gerichtskosten (KV-Nr. 6100 ff. GKG) nicht mehr zwischen den einzelnen Verfahrensabschnitten unterschieden, sondern nur noch die „Verfahrensgebühr“ erhoben wird, ist eine Streitwertänderung relativ unproblematisch. Grundsätzlich ist das „klägerische Interesse“ zu Beginn des Verfahrens Grundlage für die Streitwertbemessung.
Abtrennung und Verbindung von Verfahren
Werden zwei Verfahrensteile voneinander abgetrennt, entsteht die Verfahrensgebühr sowohl für das ursprüngliche Verfahren als auch für das neu geschaffene Verfahren neu. Somit ergehen zum Schluss des Verfahrens zwei Gerichtskostenrechnungen, die den Streitwert der nunmehr jeweiligen Verfahrensgegenstände berücksichtigen. Für beide Verfahren kommt ggf. jeweils der in § 52 Abs. 4 GKG verankerte Mindeststreitwert i.H.v. 1.000 EUR in Betracht.
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