· Fachbeitrag · Geschäftsgebühren im finanzgerichtlichen Verfahren
Abrechnung eines (finanzgerichtlichen) Vorverfahrens
von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen
| Werden Sie für Ihren Mandanten im Einspruchsverfahren tätig, können Sie u.a. Gebühren nach § 40 StBVV abrechnen. Die dabei zu beachtenden Grundsätze und Ansatzmöglichkeiten können Sie ebenfalls anwenden, wenn Sie in einem finanzgerichtlichen Verfahren obsiegt haben, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt wurden und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren seitens des Gerichts durch Beschluss für notwendig erklärt wurde (Regelfall). |
Tätigkeiten der Geschäftsgebühr
Die Geschäftsgebühr nach § 40 StBVV an sich ist schnell verdient. Es ist ausreichend, wenn Sie mit der Bearbeitung der Sache begonnen haben. Das ist auch der Fall, wenn Sie bei einem erst später von Ihrem Mandanten bestätigten Auftrag - z.B. bei Einlegung des Einspruchs zwecks Fristwahrung - tätig geworden sind. Die Geschäftsgebühr ist eine alleinige Gebühr und entsteht in derselben Angelegenheit nur einmal. Sie deckt unter anderem folgende Tätigkeiten bis hin zur Einspruchsentscheidung ab:
- Einlegung des Einspruchs
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