· Fachbeitrag · Honorar
Factoring und fehlender Nachweis zum Beleg einer Honorarforderung
von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster
| Mit zwei in der Praxis immer wieder vorkommenden Fragen hatte sich in einem aktuellen Rechtsstreit das LG Arnsberg (8.12.20, I-1 O 45/19) zu befassen: „Welche Nachweise sind zu führen, um den Vergütungsanspruch zu belegen?“ und „Ist die Abtretung von Honorarforderungen eines Steuerberaters an einen Dritten möglich?“ |
Sachverhalt
Vor dem LG stritten sich eine Factoring-Gesellschaft und die Mandantin eines Steuerberaters. Der Steuerberater hatte eine Forderung gegenüber der Mandantin für ein Wertgutachten nach dem Standard IDW S 1 abgetreten. Der Steuerberater hatte das Wertgutachten mit einem Stundensatz von 150 EUR brutto abrechnen wollen. Seine Leistungen rechnete er für den Zeitraum 1.7. bis 30.9.18 mit 48 Stunden à 150 EUR i. H. v. 8.568 EUR ab und stellte abzüglich des bereits berechneten Vorschusses einen weiteren Betrag i. H. v. 238 EUR in Rechnung. Mit Schreiben vom 9.11.18 machte dann die Factoring-Gesellschaft diesen Rechnungsbetrag als Verrechnungsstelle des Steuerberaters gegenüber der Mandantin geltend.
Die Mandantin wollte trotz Mahnung den Rechnungsbetrag gegenüber der Factoring-Gesellschaft nicht begleichen. Als Grund trug sie vor, dass die Factoring-Gesellschaft nicht aktivlegitimiert sei. Sie war weiter der Ansicht, der Abtretungsvertrag sei gemäß § 134 BGB nichtig, da er gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung des Steuerberaters aus § 5 Abs. 1 BOStB sowie gegen § 64 Abs. 2 StBerG verstoße. Weiter trug die Mandantin vor, dass der Steuerberater die beauftragten Leistungen nicht erbracht habe, weil ihr, d. h. der Mandantin, zu keinem Zeitpunkt ein Gutachten übermittelt worden sei. Ungeachtet dessen seien auch die in Rechnung gestellten Stunden nicht angefallen bzw. nicht erforderlich gewesen.
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