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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Fallstricke der Pauschalvergütung nach § 14 StBVV

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de

    | Immer wieder gibt es Streit zwischen dem steuerlichen Berater und dem Auftraggeber, ob eine Pauschalvergütung vereinbart wurde oder nicht. Dabei geht es in der Regel um die Frage, ob die für Pauschalvergütungen vorgesehene Textform eingehalten wurde und/oder welche Folgen die Zahlung des Auftraggebers auf eine solche Rechnung hat. |

    Liegt eine formwirksame Vereinbarung vor?

    Die Wirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung setzt nach § 14 StBVV die Einhaltung der Textform voraus. Eine unter Verletzung der Textform geschlossene Vereinbarung ist nichtig.

     

    • § 14 StBVV
    • (1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im Einzelnen aufzuführen.

     

    • (2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
    • 1. die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen;
    • 2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22);
    • 3. die in § 23 genannten Tätigkeiten;
    • 4. die Teilnahme an Prüfungen (§ 29);
    • 5. die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvoll-streckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).

     

    • (3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.