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  • · Fachbeitrag · Honorarabrechnung

    Fälligkeit des Steuerberaterhonorars und abweichende Vereinbarungen

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster

    | Die Fälligkeit des Steuerberaterhonorars ist in der StBVV gesetzlich geregelt. Sie bestimmt die Möglichkeit der Honorarabrechnung und den Lauf der Verjährungsfrist. Nach einer Entscheidung des BGH (19.9.13, IX ZR 112/11 ) sind aber Abweichungen möglich. Hier müssen Sie umsichtig handeln, damit keine Honorarverluste drohen. |

    Unterschied zwischen Entstehung und Fälligkeit

    Zunächst ist die Entstehung des Honoraranspruchs „dem Grunde nach“ von der „Fälligkeit“ der Vergütung zu unterscheiden. Dem Grunde nach entsteht der Anspruch bereits bei Beginn der Bearbeitung der in Auftrag gegebenen steuerberatenden Leistungen (§ 12 Abs. 4 StBVV). Der Steuerberater als Geschäftsbesorger hat zudem auch Anspruch auf Auslagenersatz, sobald er zusätzliche Aufwendungen tätigt. Es genügt dabei sogar schon das Verpflichtungsgeschäft, also die vertragliche Vereinbarung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein versicherungsmathematisches Gutachten in Auftrag gegeben wird. Hintergrund ist, dass dem Steuerberater gemäß § 675 BGB i.V. mit dem Auftragsrecht der Anspruch auf vorherigen Aufwendungsersatz zusteht (§ 669 BGB). Einforderbar ist eine Gebühr allerdings nur dann, wenn sie einerseits fällig i.S. von § 7 StBVV und dem Mandanten andererseits eine ordnungsgemäße Berechnung zugegangen ist (§ 9 StBVV).

    Unterschied zwischen Erledigung und Beendigung

    Die „Erledigung“ des Auftrags ist von der „Beendigung“ zu differenzieren. So kann sich ein Auftrag insbesondere durch Kündigung vor der Beendigung der Angelegenheit erledigen. Dies kann sogar durch das Handeln Dritter wie beispielsweise durch das FA erfolgen, wenn der zu beantragende Verwaltungsakt von Amts wegen vorgenommen wird, bevor der Steuerberater überhaupt tätig wurde (vgl. ausführlich Volkmann in Meyer/Goez/Schwamberger, Praxiskommentar 7. Aufl. 2013, Tz. 4 zu § 7 StBVV). „Beendigt“ ist die Angelegenheit dann, wenn der Steuerberater die nach dem Vertrag geschuldete Leistung vollständig erbracht hat. Auf einen „Erfolg“ kommt es dabei nicht an. Spätestens nach Beendigung der Angelegenheit ist die Abschlussrechnung vorzunehmen. Das muss nach den allgemeinen berufsrechtlichen Vorgaben „zeitnah“, spätestens jedenfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen.

      

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