· Fachbeitrag · Steuerberatervergütungsverordnung
Ab wann kann die neue StBVV angewandt werden?
von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f SteuerR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg
| Die Änderungen der StBVV traten am 1.7.20 in Kraft. Nur ab wann dürfen Sie die Verbesserungen anwenden? Die allgemeine Änderungsvorschrift in der StBVV ist sehr unglücklich formuliert und gerade die Anpassung im laufenden Mandat ist nicht einfach, da die Anpassungsregelung in § 47a StBVV nicht zwischen dem Bestehen des Mandatsverhältnisses und der Auftragserteilung unterscheidet. Auch scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass alle Steuerberater schriftliche Verträge mit ihren Mandanten haben, denn der Fall der mündlichen/konkludenten Erteilung ist nicht explizit geregelt. |
Bei Beauftragungen nach dem 1.7.20 sofort
Nach der Anwendungsregelung in § 47a S. 1 StBVV kann die Vergütung nach neuem Recht berechnet werden, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach Inkrafttreten der Änderung erteilt wurde. Dies ist z. B. bei ab 1.7.20 beauftragten Einsprüchen oder für ab 1.7.20 hinzukommende Neumandate „sofort“ der Fall.
Bei Beauftragungen vor dem 1.7.20 kommt es darauf an
Bei laufenden Tätigkeiten, für die bereits vor der Änderung ein Dauermandat besteht (z. B. Buchführung), ist die Anwendungsregelung des § 47a StBVV unglücklich formuliert, da darin nicht zwischen dem allgemeinen Mandatsverhältnis und der konkreten Auftragserteilung differenziert wird. Deshalb ist der Anwendungszeitpunkt je nach Konstellation unterschiedlich.
- Vor dem Inkrafttreten beauftragte Tätigkeiten sind noch nach der bisherigen Regelung abzurechnen (§ 47a S. 1 StBVV).
- Bei schriftlichen Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr und bei Pauschalvergütungen nach § 14 StBVV gelten die alten Werte noch bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung in Kraft tritt, also bis 31.12.20 (§ 47a S. 2 StBVV).
PRAXISTIPP | Die Erhöhungen der StBVV können also in den häufigen Fällen, in denen schriftliche Dauermandatsvereinbarungen bestehen, erst ab 1.1.21 angewandt werden. Die Gebührenanpassung kann dann aber erfolgen, ohne vertragsbrüchig zu werden, da § 47a S. 2 StBVV insofern die bestehenden vertraglichen Bindungen verdrängt. |
Und bei mündlicher/konkludenter Beauftragung vor dem 1.7.20?
Die Einschränkung auf „schriftliche“ Vereinbarungen in § 47a S. 2 StBVV führt zur Frage, was das für mündlich, konkludent oder in Textform vereinbarte Aufträge bedeutet. Eine „Erst-recht-Anwendung“ der Regelung für schriftliche Aufträge mit Geltungsdauer von einem Jahr, die „automatisch“ nach Ablauf des Kalenderjahrs der Umstellung angepasst werden können, dürfte angesichts des eindeutigen Wortlauts eher nicht möglich sein.
Mit Blick auf die monatliche Buchführung könnte vertreten werden, dass die Buchführung für Juli 2020 nach § 33 Abs. 1 StBVV bereits mit den höheren Gebühren nach Tabelle C abgerechnet werden kann, da sich die Buchführung jeweils auf den Monat bezieht. Zwar werden im Dauermandat typischerweise keine monatlichen Aufträge zur Erstellung der Buchführung erteilt; diese erfolgen vielmehr konkludent. Für den Buchführungsmonat Juli 2020 könnte der konkludente Auftrag in der Übermittlung der Belege zu sehen sein, was für Juli 2020 frühestens am 1.7.20, also nach Inkrafttreten der Neuregelung, erfolgen kann. So sieht es die BStBK in ihren „Hinweisen zur neuen StBVV“ vom 3.7.20.
Es wäre aber ein seltsames Ergebnis, wenn Steuerberater, die schriftliche Aufträge für den gesamten VZ vereinbaren, die Verbesserungen der StBVV für bestehende Mandate erst ab 2021 nutzen können, wohingegen Kollegen, die es mit der Auftragsdokumentation „locker“ nehmen und ohne schriftliche Vereinbarungen arbeiten, möglicherweise bereits ab 1.7.20 profitieren. Nicht nur deshalb ist es wohl so, dass nach dem in § 47a S. 1 StBVV zum Ausdruck kommenden Grundsatz „pacta sunt servanda“ Aufträge, die vor dem 1.7.20 nicht schriftlich abgeschlossen wurden, vollständig und auch über den 1.1.21 hinaus noch nach der „alten“ StBVV zu erledigen sind.
Vorzeitige Anwendbarkeit kann vereinbart werden
Um zu einer frühen Anwendung der neuen StBVV zu gelangen, können Steuerberater mit Mandanten deren Anwendbarkeit für bestehende Aufträge vereinbaren. Solche Vereinbarungen müssen zu ihrer Wirksamkeit den Formerfordernissen des § 4 Abs. 1 StBVV genügen, da sie zu einer höheren Vergütung führen. Theoretisch denkbar ist auch eine kurzfristige Kündigung bestehender Mandate (§ 627 BGB) mit unmittelbarem Neuabschluss unter Geltung der verbesserten StBVV. Ein solches Vorgehen ist erklärungsbedürftig.
Weiterführende Hinweise
- Wesentliche Verbesserungen in der StBVV treten in Kraft! (Goez, KP-Beitrag vom 8.6.20)
- Verbesserungen bei der StBVV in Sicht! (Beyme, KP-Beitrag vom 2.3.20)
- BStBK (3.7.20), „Hinweise zur neuen StBVV“