· Fachbeitrag · Honorarklage
Unzulässige Abrechnung von Höchstgebühr und E-Bilanzerstellung versus Beratungsfehler
von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster
| Defizite in der Kanzleiorganisation können schwerwiegende, teure Folgen für den Steuerberater haben, gepaart mit Unkenntnis über die Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Honorarrechnung sind diese sogar toxisch. Diese Erfahrung musste ein Steuerberater mit seiner Honorarklage vor dem LG Münster (13.1.21, 110 O 10/20) machen, welches seine Klage nicht nur abwies, sondern ihn auf die Widerklage des Mandanten zu einer Zahlung von 10.271,37 EUR verurteilte. |
Sachverhalt
Der Steuerberater war seit 1998 beratend für den Mandanten tätig, unter anderem mit der Erstellung des Jahresabschlusses sowie sämtlicher Steuererklärungen für das Jahr 2018 beauftragt, die er am 20.1.20 beim FA einreichte. Unter dem 25.1.20 stellte er dem Mandanten Honorarforderungen i. H. v. insgesamt 5.536,36 EUR auf Grundlage der StBVV in Rechnung für die Erstellung der Bilanz per 31.12.18 und Gewinn- und Verlustrechnung, für die Umsatzsteuererklärung 2018, die Gewerbesteuererklärung 2018, die Erstellung der E-Bilanz sowie die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2018. Hierbei rechnete er die Höchstsätze der jeweiligen Rahmengebühren ab, ohne dies zu begründen. Als der Mandant nicht bezahlte und das Mandat kündigte, beschritt der Steuerberater den Rechtsweg.
Honoraranspruch des Steuerberaters
Aus Sicht des LG Münster war die Klage des Steuerberaters nicht begründet, die Widerklage dagegen bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. Zwar erkannte das Gericht einen Anspruch des Steuerberaters auf Zahlung eines Honorars für seine Tätigkeiten bezogen auf das Steuerjahr 2018 an, jedoch lediglich in Höhe der Mittelgebühr.
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