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  • 26.09.2018 · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Auslegung von (mündlichen) Honorarvereinbarungen nach dem Empfängerhorizont

    | Ist unklar, für welche Tätigkeiten eine Stundenhonorarvereinbarung gelten soll, ist die Vereinbarung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Eine unpräzise und/oder nur mündlich getroffene Honorarvereinbarung ist also aus Sicht des Mandanten auszulegen. Dass sich dies zulasten des Steuerberaters auswirken kann, zeigt ein Fall des LG Dortmund (12.1.18, 17 S 133/17). |