· Fachbeitrag · Honorarstreit
Rechnungskürzung, wenn Mittelgebühr ohne weitere Begründung überschritten wird
von RA Dr. Gottfried Wacker, FAStR, Münster
| Ist in der Praxis nur die Mittelgebühr „angemessen“ oder kann unter Umständen auch höher abgerechnet werden? Jedenfalls nicht ohne gute Begründung (AG Bochum 18.4.23, 39 C 397/21). |
Sachverhalt
In dem Fall wurde eine Steuerberaterin von der Mandantin damit beauftragt, Steuerberatertätigkeiten für ihre gewerblichen Tätigkeiten, Vermietungstätigkeiten sowie ihre private Einkommenssteuererklärung durchzuführen. Jedoch weigerte sich die Mandantin die Rechnungen bezüglich der ausgeführten Leistungen zu bezahlen: Die Rechnungen seien inhaltlich nicht korrekt und für einen Laien sei nicht ausreichend erkennbar, aus welchen Tätigkeiten und Positionen sich die Gesamtrechnungssumme ergebe. Überdies, so die Mandantin weiter, seien die Rechnungen überhöht.
Entscheidungsgründe
Das AG Bochum hat der Steuerberaterin überwiegend recht gegeben und ihr einen Großteil der geforderten Gesamtsumme nebst Zinsen zugesprochen. Die Parteien hätten, so das Gericht, einen Vertrag über die Erbringung von Steuerberaterleistungen abgeschlossen, eine (formwirksame) Vergütungsvereinbarung sei allerdings unterblieben. Da für Steuerberatertätigkeiten eine Vergütung zu erwarten sei, stehe der Steuerberaterin eine solche Vergütung dem Grunde nach aus § 612 Abs. 1 BGB zu.
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