· Fachbeitrag · Honorarstreitigkeit
Vorsicht mit der Abrechnung bei einer Ein-Mann-GmbH
von RA Dr. Gottfried Wacker, FAStR, Münster
| Insbesondere bei der Betreuung einer Ein-Mann-GmbH wird im Rahmen der Abrechnung teilweise nicht konsequent zwischen der Mandatsbeziehung zum Gesellschafter-Geschäftsführer einerseits und zur juristischen Person, der GmbH, andererseits unterschieden. Es kann dann passieren, dass das Gericht bei einem Honorarstreit Teile der Klage ‒ trotz erbrachter Tätigkeit des Beraters ‒ bedauerlicherweise ablehnt. Diese (vermeidbare) Erfahrung musste ein Steuerberater vor Kurzem vor dem LG Bielefeld (14.12.22, 8 O 375/20) machen. |
Sachverhalt
Da die Mandantin, eine GmbH, nicht zahlte, beschritt der Steuerberater den Rechtsweg zum LG Bielefeld. Für die Beratung der GmbH bei einer Außenprüfung für die Besteuerungszeiträume von 2013 bis 2016, den Jahresabschluss für 2018 und die Prüfung geschätzter Steuerbescheide für 2018 machte er einen Betrag von 20.443,81 EUR geltend. Für die Betreuung des Geschäftsführers der GmbH in einem Steuerstrafverfahren berechnete er der GmbH (!) 1.116,22 EUR. Außerdem machte er außergerichtliche Rechtsanwaltskosten (1.142,14 EUR) geltend.
Entscheidung
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