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  • · Fachbeitrag · Honorartipp

    Treffen Sie eine Tilgungsbestimmung!

    von RA Hans-Günther Gilgan, Senden, gilgan.de

    | Die Tilgungsbestimmung ist ein wichtiges Instrument im Schuldrecht. Gemäß § 366 Abs. 1 BGB hat der Mandant das Recht, bei der Zahlung festzulegen, welche Schuld getilgt wird. In der Praxis ist eine klare Tilgungsbestimmung besonders relevant bei streitigen Forderungen, Teilzahlungen und drohender Verjährung. Fehlt bei Teilzahlungen eine eindeutige Bestimmung, empfiehlt es sich, dem Schuldner eine Frist zur Tilgungsbestimmung zu setzen. Dies schafft Rechtssicherheit und kann vor unerwünschten Folgen, wie etwa der Verjährung bestimmter Forderungen, schützen. |

     

    Worin liegt das Problem der Tilgungsreihenfolge?

    Gemäß § 366 Abs. 1 BGB hat der Schuldner das Recht, bei der Zahlung festzulegen, welche Schuld getilgt wird. Ohne explizite Bestimmung greift die gesetzliche Reihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB, die fällige, weniger gesicherte, lästigere und ältere Schulden priorisiert. Diese gesetzlich vorgeschriebene Tilgungsbestimmung gilt aber nicht, wenn § 366 BGB vertraglich abbedungen wurde und der Auftraggeber einen allgemeinen Zahlungsvorbehalt erklärt. Dann kann er auch nach der Zahlung noch eine Tilgungsbestimmung vornehmen und so ggf. Einfluss auf die Verjährung von Forderungen nehmen. Damit ist der Steuerberater der Willkür der Mandanten ausgesetzt, insbesondere dann, wenn er zur Vermeidung der Verjährung schnell noch einen Mahnbescheid beantragt und dieser rechtzeitig erlassen wird.

     

    • Beispiel

    Der Mandant leistet auf mehrere Forderungen einen Abschlag von 3.000 EUR, u.a. auch auf eine vom Mandanten bezahlte (höhere) Rechnung, die der Steuerberater später stornierte und durch eine niedrigere neue ersetzte. Der Steuerberater behandelte die neue Rechnung als nicht bezahlt. Es blieb ein Restbetrag übrig, den er allerdings nicht mit der neu erstellten Rechnung, sondern mit einer anderen verrechnete. Der Mandant hat gerichtlich durchgesetzt, dass die Verrechnung für die stornierte Forderung auch für die neue Rechnung gilt. Die neue, eingeklagte Rechnung war damit nicht durch Zahlung erfüllt, aber schon verjährt, weil nicht durch Mahnbescheid geltend gemacht.

        

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