· Fachbeitrag · Kindergeld
Ist die Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 GKG in Kindergeldfällen anwendbar?
von Dipl.-Finanzwirt Walter Jost, Rehlingen-Siersburg
| Bei finanzgerichtlichen Verfahren ist unter bestimmten Umständen eine Erhöhung des Streitwerts auf das Dreifache des Ausgangswerts möglich, wenn die Sache auch für künftige Veranlagungszeiträume von Bedeutung ist. Das soll jedoch nicht für Kindergeldangelegenheiten gelten, sodass es in diesen Fällen bei der Hinzurechnung eines Jahresbetrags bleibt. Der Beitrag beleuchtet das Problem, ob diese Regel nach einem Beschluss des BFH (17.8.15, CI S 1/15) noch so gültig ist. |
Die Erhöhung auf das Dreifache
§ 52 Abs. 1 GKG legt fest, dass in Verfahren u. a. vor Finanzgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Betrifft der Antrag des Klägers aber eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgebend.
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Der Steuerpflichtige soll laut Bescheid Einkommensteuer-Vorauszahlungen von vierteljährlich 25.000 EUR zahlen. Er legt Einspruch ein und beantragt die Herabsetzung auf vierteljährlich 20.000 EUR. Sollte es hierüber zur Klage kommen, so wäre ein Streitwert i. H. von 4 x 5.000 EUR = 20.000 EUR anzusetzen. |
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