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  • · Fachbeitrag · Korrektur von Steuererklärungen

    Vorsicht bei umfangreichen Berichtigungsarbeiten: Arbeitsaufwand angemessen honorieren lassen

    von RA FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Münster

    | Stellen sich Steuererklärungen im Nachhinein als fehlerbehaftet heraus und die Fehler wurden nicht vom Steuerberater begangen, können möglicherweise umfangreiche Berichtigungsarbeiten die Folge sein. Dabei läuft der Steuerberater Gefahr, mit einer viel zu niedrigen Gebühr nur einen Bruchteil seiner Arbeitsleistung honoriert zu bekommen. Erkennt er diese Gefahr rechtzeitig, kann er sich entsprechend vorbereiten. |

    Fallbeispiel

    Eine zwischenzeitlich aufgelöste Rechtsanwaltssozietät hatte fehlerhafte Umsatzsteuererklärungen für 2006 abgegeben. Auf Rückfragen des FA wurde der frühere Steuerberater, der die Änderungssachverhalte seinerzeit nicht kennen konnte, beauftragt, die Erklärungen zu berichtigen. Es folgten zahlreiche Fragen des FA, noch umfangreichere Hinweise und Rückfragen der steuerpflichtigen Rechtsanwälte und daraus resultierend eine Bearbeitungszeit von über 30 Stunden. Der Berater meldete für die Mandanten Einnahmen von 7.800 EUR nach. Es ergab sich ein Steuernachzahlungsbetrag von 3.300 EUR.

     

    Der Steuerberater stellte dem Mandanten seine Tätigkeit unter Zugrundelegung von 30,25 Stunden zu je 65 EUR Zeitgebühr mit einem Gesamtbetrag von 2.363,64 EUR in Rechnung. Hierauf wurden zwar 750 EUR bezahlt, gleichzeitig wurde die Abrechnung aber auch formell beanstandet. Das später angerufene Gericht wies die Klage auf das Resthonorar mit der Begründung ab, schon der bezahlte Geldbetrag sei deutlich zu hoch gewesen (nachgebildet: AG Hannover 16.11.12, 514 C 1281/12, Abruf-Nr. 132450).