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Nachweise für eine Abrechnung oberhalb der Mittelgebühr
| Das AG Soest (2.11.21, 13 C 117/20) hat entschieden, dass eine Steuerberaterin berechtigt war, Gebühren oberhalb der Mittelgebühr für verschiedene Tätigkeiten abzurechnen, da sie die angemessene Begründung und Beweise für die höheren Gebührensätze erbracht hat. |
In diesem Fall hatte eine Steuerberaterin Gebühren oberhalb der Mittelgebühr für verschiedene Tätigkeiten in Rechnung gestellt und die Mandantin hatte sich geweigert zu zahlen. Das AG hat entschieden, dass die Steuerberaterin im Recht war. Das Gericht stellte fest, dass die Steuerberaterin die Buchführungstätigkeiten angemessen abgerechnet hatte und dafür berechtigt war, Gebühren über der Mittelgebühr zu verlangen. Die Steuerberaterin konnte nachweisen, dass der Mehraufwand bei der Buchführung gerechtfertigt war, insbesondere aufgrund fehlender Informationen wie einem PayPal-Konto und den damit verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwänden. Ein Sachverständiger bestätigte die Angemessenheit der Abrechnung über der Mittelgebühr aufgrund der spezifischen Umstände des Falls.
Des Weiteren urteilte das Gericht, dass auch die Abrechnung für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung angemessen war, obwohl diese leicht über der Mittelgebühr lagen. Dies wurde damit begründet, dass qualifizierte Fachkräfte mit tiefgreifendem Fachwissen und Kenntnissen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht eingesetzt wurden, was die höheren Gebührensätze rechtfertigte.