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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Honorareinbußen durch mangelhaften Sachvortrag

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Das Urteil des AG Düsseldorf (20.11.14, 32 C 12269/12, openjur.de ) ist jedem Steuerberater zur Lektüre zu empfehlen. Es stellt exemplarisch immer wieder feststellbare Schwächen der Steuerberater im Honorarprozess bloß: den mangelhaften bzw. fehlenden Sachvortrag. |

     

    Mit insgesamt 8 Rechnungen forderte der Steuerberater für die gegenüber seiner Auftraggeberin in der Zeit von Mai 2005 bis Januar 2012 erbrachten Leistungen insgesamt 4.827,37 EUR. Vom Gericht zugesprochen wurden ihm allerdings nur 1.817,22 EUR. Mithin verlor er 62 % seines Honorars. Angesichts des Prozesskostenrisikos, das bei diesem Streitwert bei 2.264.65 EUR liegt, fallen Gerichts- und mögliche Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.404,08 EUR an. Hinzu kommen noch erhebliche Kosten des Sachverständigen, sodass der Steuerberater unter diesem Aspekt einen Totalverlust erlitten, wenn nicht sogar ein Minusgeschäft gemacht hat. Bei dieser Betrachtung sind die Mannstunden des Steuerberaters für die Vorbereitung und Durchführung des Rechtsstreits noch gar nicht berücksichtigt.

    Wie kam es zu dieser Entscheidung?

    Bezüglich der abgerechneten 12/10 für die Erstellung des Jahresabschlusses 2007 trug der klagende Steuerberater u.a. vor, er habe Darlehensabrechnungen besorgen, den Bruttolistenpreis für das finanzierte (offenbar aber schon vor 2007 angeschaffte) Fahrzeug beim Händler erfragen, die Kosten des Arbeitszimmers und in diesem Zusammenhang die Gesamtfläche der Wohnung selbst ermitteln und alle Kosten der Wohnung auf die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers umrechnen müssen. Die gleiche Begründung lieferte er für die Jahre 2008 und 2009.

     

    Damit fand er kein Gehör, weil diese Arbeiten bereits in früheren Veranlagungszeiträumen hätten erbracht werden müssen und damit nicht mehr erneut abrechenbar seien. Soweit es um die Ermittlung der anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten gehe, könne eine erneute Abrechnung nur bei Änderungen der Wohnverhältnisse gerechtfertigt sein. Hierzu habe der Kläger aber nichts vorgetragen. Der Vortrag des Klägers, mit rund 3.000 EUR monatlich hätten überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse der Beklagten vorgelegen und im Hinblick auf ein finanziertes Fahrzeug mit einem Verkaufspreis von 21.330 EUR seien überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse gegeben, wird in den Entscheidungsgründen nicht weiter kommentiert und dürfte unerheblich sein, da der Jahresabschluss 2007 bzw. 2008 lediglich unter Hinweis auf den klägerischen Vortrag zur Anwendung der 1 %-Regelung, Verbuchung der Fahrzeugfinanzierung, Abgrenzung der Kosten für das Arbeitszimmer und Abgrenzung der privaten Pkw-Nutzung insgesamt als durchschnittlich schwierig bewertet wurde. Anstelle der geforderten 12/10 billigte das Gericht dem Steuerberater daher nur eine 8,75/10 Gebühr zu.

     

    Bezüglich der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2007 trug der Steuerberater vor, die Beklagte habe ihm trotz „mehrfacher Aufforderungen“ keine Steuerbescheinigung vorgelegt, sodass er diese selbst habe anfordern müssen. Das Gericht stufte diesen Vortrag als unbeachtlich ein, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, wann er die Beklagte zur Vorlage der Steuerbescheinigung aufgefordert habe noch wie er dies getan haben wolle (schriftlich, mündlich, telefonisch). Ebenso fehle der Sachvortrag, wann und wie er die Steuerbescheinigung angefordert haben wolle.

     

    Zur Finanzbuchhaltung Januar bis Dezember 2008 hielt das Gericht angesichts der Abstimmung von 41 Konten und von kalendermäßig ungeordneten Belegen eine Gebühr von 4/10 statt der geltend gemachten 7/10 für angemessen. Die Behauptungen des Klägers zu den „wiederholt“ eingereichten Gaststättenrechnungen und den „wiederholten“ Reisekostenrechnungen sind nach Auffassung des Gerichts derart pauschal gehalten, dass sie nicht berücksichtigt werden konnten. Der Kläger habe an keiner Stelle vorgetragen, was er mit „wiederholt“ meint, d.h., welche Häufigkeit diese Belege hatten.

     

    Für die Finanzbuchführung 2010 stützte der Kläger seine 7/10 Gebühren u.a. auch darauf, die Beklagte habe ihm die Belege unsortiert postalisch übersandt. Das ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten, weil nicht vorgetragen wurde, um wie viele Belege es sich gehandelt habe, sodass kein Rückschluss auf den Umfang der Tätigkeit des Klägers möglich sei. Der Gebührenrahmen wurde auf 2/10 reduziert.

    Erhöhter Stundensatz findet keine Akzeptanz

    Mehrfach machte der Kläger auch einen erhöhten Stundensatz mit der Begründung geltend, er habe tatsächlich das Doppelte der abgerechneten Zeit benötigt. Das ließ das Gericht nicht gelten und begründete dies damit, dass der zeitliche Mehrbedarf hätte abgerechnet werden können; deshalb könne sich dieser Umstand nicht auf die Bestimmung des Halbstundensatzes innerhalb des Gebührenrahmens nach § 13 Satz 2 StBVV auswirken.

     

    Überall dort, wo Ausführungen des Klägers zur Schwierigkeit der Tätigkeit oder zum Haftungsrisiko fehlten, wurde nur die Mindestgebühr zuerkannt.

     

    FAZIT |

    Diese aus der Entscheidung herausgegriffenen Beispiele verdeutlichen eindrucksvoll, wie wichtig es ist, dass der Steuerberater die zur Gebührenbestimmung erforderlichen Tatsachen dokumentiert, und zwar nicht nur pauschal, sondern dezidiert. Auch wenn dies zusätzliche Zeiten kostet, rechnet sich dieser Aufwand. Je dezidierter eine Rechnung begründet wird, umso umfangreicher fällt sie aus und vermittelt so den Eindruck ihrer vollumfänglichen Berechtigung, sodass es im Hinblick auf die daraus folgende Akzeptanz möglicherweise gar nicht erst zum Rechtsstreit kommt.

     

    Auch wenn es dem Steuerberater subjektiv absolut ungerecht erscheint, für die tatsächlich erbrachte Leistung nicht das angemessene Salär zu bekommen, so ändert dies nichts daran, dass ihm - wie jedem anderen Kläger auch - die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptungen obliegt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 58 | ID 43228626