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  • · Fachbeitrag · Rechnungsstellung

    Steuerfalle: Unvollständige Rechnungen im Rahmen einer Bürogemeinschaft oder Kooperation

    von RAin und FAStR Ulrike Fuldner, Aschaffenburg

    Eine böse Überraschung droht Steuerberatern und Anwälten, wenn sie eine Bürogemeinschaft bilden oder zeitweise Leistungen eines Kooperationspartners in Anspruch nehmen und diese nur pauschal abrechnen. Laut BFH (15.5.12, XI R 32/10, Abruf-Nr. 122995) kommt bei fehlenden Rechnungsangaben der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nicht infrage.

     

    Sachverhalt

    Ein Anwalt war auch als Mitgeschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) tätig. Der Anwalt hatte mit der GmbH eine Bürogemeinschaft. Er nahm auf der Grundlage einer mündlichen Vereinbarung mit der GmbH Leistungen dieser Gesellschaft in Anspruch: Personalüberlassung, Ausführung von Schreibarbeiten, Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur. Der Anwalt zahlte im Laufe des Jahres 2008 hierfür monatlich pauschale Abschlagszahlungen. Die GmbH erteilte unterjährig Rechnungen über diese Abschlagszahlungen. Dabei wurde u.a. nicht festgehalten, welcher Mitarbeiter der GmbH in welchem Umfang für den Anwalt tätig war.

     

    Am Jahresende 2008 fand eine Besprechung zwischen dem Anwalt und einem der anderen Mitgeschäftsführer der GmbH statt, in der die Aufwendungen der GmbH im Zusammenhang mit den für die Kanzlei erbrachten Dienstleistungen aufgrund einer Schätzung zahlenmäßig bestimmt wurden. Anschließend wurde eine Nachzahlung für das Kalenderjahr 2008 festgelegt. Die GmbH erteilte dem Anwalt im Dezember 2008 für den Leistungszeitraum Januar bis Dezember 2008 eine Abschlussrechnung mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer wie folgt: