15.08.2019 · Fachbeitrag · Rückzahlung von Vorschüssen
Müssen bei Mandatsende noch nicht abgerechnete Vorschüsse zurückgezahlt werden?
| Der BGH entschied, dass nicht die gesamten, nicht abgerechneten Vorschüsse erstattet werden müssen, sondern nur der Teil, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt. Zwar müssen unmittelbar nach Kündigung des Mandats die erhaltenen Vorschüsse abgerechnet werden. Eine entsprechende Pflicht folgt aus §§ 675, 666 BGB. Die Abrechnungspflicht führt aber nicht dazu, dass die erhaltenen Vorschüsse insgesamt zurückzuerstatten sind (BGH 7.3.19, IX ZR 143/18). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses KP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig