· Fachbeitrag · Sozialversicherungsrechtliche Prüfung
Bedeutung des neuen Anrechnungsmodells auf die Gebühren des Steuerberaters
von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf
| Seit dem 1.7.08 sind Steuerberater vor den Sozial- und Landessozialgerichten in Angelegenheiten der §§ 28h (Einzugsstellen) und 28p SGB IV (Prüfung der Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern) vertretungsbefugt. Durch das am 1.8.13 in Kraft getretene 2. KostRMoG sind u.a. die Gebührenermäßigungstatbestände des RVG für die Vorbefassung durch ein Anrechnungsmodell ersetzt worden, das auch für sozialrechtliche Verfahren gilt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob die neuen Anrechnungsvorschriften für Steuerberater überhaupt gelten und wie sie ggf. anzuwenden sind. |
Fallbeispiel
Der Steuerberater wird beauftragt, an einer Prüfung der Träger der Rentenversicherung nach § 28p SGB IV teilzunehmen. Die Teilnahme an der Prüfung beträgt acht Stunden. Gegen den Bescheid des Trägers der Rentenversicherung legt der Steuerberater Widerspruch ein. Dem Widerspruch wird abgeholfen. Es soll von einem Gegenstandswert i.H. von 6.000 EUR ausgegangen werden. Abgerechnet werden sollen lediglich Mittelgebühren.
Anrechnungssituation nach dem RVG
Wenn ein Rechtsanwalt nicht erst im Widerspruchsverfahren, sondern schon im vorangegangen Verwaltungsverfahren (der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung) tätig geworden ist, erfolgt gem. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 S. 1 VV RVG eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens (höchstens 0,75) auf die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens. Kommt es später zu einem Klageverfahren, wird nur die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, da keine doppelte Anrechnung erfolgt (Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 3 VV RVG).
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