· Fachbeitrag · Steuer-Identifikationsnummer
Rechtsbehelfe gegen die Erteilung oder Verwendung der Steueridentifikationsnummer
| Einsprüche gegen die Erteilung der Steueridentifikationsnummer nach § 139b AO sind nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO an das BZSt zu richten. Eine Musterklage gegen die Erteilung der IdNr. war u.a. unter 2 K 3093/08 beim FG Köln anhängig. Die Musterklagen wurden mit der Begründung, dass zwar erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der IdNr. bestehen, jedoch das Finanzgericht nicht eindeutig von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt sei, abgewiesen. Das FG Köln hat gegen die Urteile die Revision beim BFH zugelassen, welche mit Datum vom 19.11.10 auch unter dem Aktenzeichen II R 49/10 eingelegt wurde. |
Mit Urteil vom 18.1.12 (BStBl II 12, 168) hat der BFH die Revision als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung führt er aus, dass die Zuteilung der IdNr. und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem sonstigen Verfassungsrecht vereinbar sind. Einsprüche gegen die Zuteilung der IdNr. oder die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Absatz 3 AO wurden durch Allgemeinverfügung (22.7.13, BStBl I 13, 862) zurückgewiesen. Anfragen von Steuerpflichtigen sind entsprechend zu beantworten (OFD Frankfurt 9.8.13, S 0305 A - 2 - St 23).