· Fachbeitrag · Zuteilung oder Speicherung der Steuer-Identifikationsnummer
Kein Einspruch gegen die Steuer-ID
| Dem BZSt liegen noch viele Einsprüche vor, um die Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer und die Speicherung der Daten zu unterlassen oder zu löschen. Aufgrund der Regelung in § 367 Abs. 2b AO und eines BFH-Urteils aus 2012 wurden durch BMF-Allgemeinverfügung anhängige Einsprüche gegen die Zuteilung der Steuer-ID nach § 139b AO oder die Datenspeicherung zurückgewiesen ( BMF 22.7.13, IV A 3 - S 0625/13/10002 , Abruf-Nr. 132487). |
Hinweis | Einspruch ist nur gegen einen Verwaltungsakt statthaft. Die Zuteilung der ID und die Speicherung von Daten entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und ist daher kein Verwaltungsakt. Einsprüche gegen die Zuteilung oder Speicherung der ID sind nicht statthaft und somit unzulässig. Gegen die Allgemeinverfügung ist Klage beim FG Köln binnen eines Jahres möglich.