· Fachbeitrag · Steuerberatervergütungsverordnung
Ab 1.7.20 gilt das RVG für die Abrechnung von Einsprüchen
von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f SteuerR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg
| Ab dem 1.7.20 sind auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sinngemäß anzuwenden (§ 40 StBVV n. F.) Dadurch wird eine gebührenrechtliche Gleichstellung mit Rechtsanwälten erreicht. Die „neue“ Abrechnung erfordert aber eine Anpassung der bisherigen Rechenwege und -formulare und eine zumindest überblicksartige Kenntnis des RVG. Wird dies beachtet, steht höheren Deckungsbeiträgen beim Führen von ab 1.7.20 beauftragten Einspruchsverfahren nichts im Wege. |
Wie regelt das RVG die Vergütung von Einsprüchen?
Werden Steuerberater ab dem 1.7.20 mit der Einlegung eines Einspruchs beauftragt, müssen sie ‒ ähnlich wie bereits bei Gerichtsverfahren nach § 45 StBVV ‒ gemäß § 9 Abs. 2 StBVV die §§ 40 StBVV i. V. m. RVG nennen und entsprechend die zutreffende Nummer des Vergütungsverzeichnisses (VV) des RVG. Inhaltlich sind die Vorschriften des RVG aufgrund der Nähe zur StBVV i. d. R. ähnlich. So ist z. B. die Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) der Sache nach identisch zu § 16 StBVV bzw. § 15 StBVV.
Das Einlegen von Einsprüchen ist in Nr. 2300 VV RVG geregelt. Abgerechnet wird RVG-typisch mit Dezimalstellen statt mit Zehnteln. Der Rahmen von Nr. 2300 VV RVG liegt zwischen 0,5 und 2,5, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bereits die Erfüllung eines der Kriterien („umfangreich“ oder „schwierig“) genügt, um die „Regelgebühr“ von 1,3 zu überschreiten. Die Toleranzgrenze von 20 % ist nach der Rechtsprechung auf die Regelgebühr nicht anwendbar (BGH 11.7.12, VIII ZR 323/11).
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