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  • · Fachbeitrag · Vergütungsverordnung

    Fallbeispiel zur Abrechnung nach der neuen StBVV und dem RVG

    von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FASteuerR, GeschäftsführerSteuerberaterverband Berlin-Brandenburg

    | Finanzgerichtsverfahren werden seit jeher über § 45 StBVV nach dem RVG abgerechnet. Seit 1.7.20 sind aber auch Einsprüche über den neu gefassten § 40 StBVV nach RVG abzurechnen. Beides gehört nicht zum Tagesgeschäft des Steuerberaters, weshalb das nachfolgende kompakte Beispiel helfen soll, sich anhand konkreter Zahlen mit den (neuen) Vorgaben „anzufreunden“. Als Ausgangspunkt im Fallbeispiel wurde eine Erbschaftsteuererklärung gewählt. Bei Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärungen kann das Beispiel analog verwendet werden. |

    Erstellung der Erbschaftsteuererklärung

    Die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ist eine Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten i. S. v. § 33 StBerG, sodass sich die Vergütung nach der StBVV richtet, vgl. § 1 Abs. 1 StBVV. Für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gilt § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV. Der Steuerberater erhält danach 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1) der StBVV. Der Gegenstandswert bemisst sich gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 12, 2. HS. StBVV nach dem Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, mindestens jedoch 16.000 EUR.

     

    • Beispiel

    Ein Steuerberater fertigt für den Mandanten die Erbschaftsteuererklärung (Wert des Nachlasses: 150.000 EUR). Der Fall ist von Umfang und Schwierigkeit durchschnittlich, sodass von der Mittelgebühr (6/10) ausgegangen werden kann.

    • 1. Erstellen Erbschaftsteuererklärung, § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV (Gegenstandswert: 150.000 EUR), 6/10

    1.118,40 EUR

    • 2. Auslagenpauschale, § 16 StBVV

    20,00 EUR

    • Zwischensumme

    1.138,40 EUR

    • 3. 19 % (vom 1.7. ‒ 31.12.20: 16 %) Umsatzsteuer, § 15 StBVV

    216,30 EUR

    • Gesamt

    1.354,70 EUR