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  • · Fachbeitrag · Steuerberatervergütungsverordnung

    Verbesserungen bei der StBVV in Sicht!

    von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V.

    | Lange wurde darüber spekuliert, jetzt wird es konkret: Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wird geändert ‒ zugunsten des steuerberatenden Berufs! Dies entspricht den Forderungen von DStV und BStBK. Seit 21.2.20 gibt es einen Referentenentwurf des BMF für eine „Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“, in der in Art. 8 auch mehrere Änderungen der StBVV enthalten sind. Hier sind die wesentlichen Punkte. |

    Unterschriftenerfordernis bei Rechnungsstellung

    Das Unterschriftserfordernis bei Rechnungsstellung (§ 9 StBVV) soll durch die Textform (z. B. E-Mail) ersetzt werden können ‒ wenn der Auftraggeber hierzu einwilligt („vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers“). Das bringt noch keine Verbesserung zum Status quo, da nach h. M. schon bisher das Schriftformerfordernis vertraglich abbedungen werden kann.

     

    PRAXISTIPP | Auch wenn Rechnungen dann nicht mehr eigenhändig unterschrieben werden müssen, bleiben Steuerberater berufsrechtlich weiterhin zur eigenverantwortlichen Prüfung der Richtigkeit und Angemessenheit der Rechnung verpflichtet (§ 57 Abs. 1 StBerG).

     

    Es ist zu hoffen, dass der Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch angepasst wird, damit die Rechnungsstellung in jedem Fall, also auch ohne schriftliche Einwilligung des Mandanten, in Textform erfolgen kann. Es ist nicht einsichtig, warum für Vergütungsvereinbarungen nach § 4 StBVV und für Pauschalvergütungen nach § 14 StBVV die Textform auch ohne Einwilligung des Mandanten ausreicht, aber für die „Normalabrechnung“ nach § 9 StBVV o‒ ohne schriftliche Einwilligung des Mandanten ‒ weiter die Schriftform (= eigenhändige Unterschrift) erforderlich sein soll.

    Anhebung der Obersätze

    Weiterhin sollen aufgrund der Preisentwicklung sowie gestiegener Komplexität die Obersätze verschiedener Gebühren und des Gebührenrahmens erhöht werden. Dies betrifft insbesondere folgende Positionen:

     

    • Reform der StVV - Anhebung der Obersätze

    § 13

    Zeitgebühr

    75 EUR (bisher: 70 EUR)

    Anm.: Steuerberater können künftig bei Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren einen Stundensatz bis 150 EUR erhalten.

    § 18 Abs. 2

    Fahrtkostenerstattung

    0,42 EUR (bisher: 0,30 EUR) pro gefahrenen Kilometer

    § 18 Abs. 3

    Tage- und Abwesenheitsgelder

    </= 4 Stunden: 25 EUR (bisher: 20 EUR)

    > 4 </= 8 Stunden: 40 EUR (bisher: 35 EUR)

    > 8 Stunden: 65 EUR (bisher: 60 EUR)

    § 25 Abs. 1

    Gewinnermittlung

    Rahmengebühr: 30/10 (bisher: 20/10)Mindestgegenstandwert: 17.500 EUR (bisher 12.500 EUR)

    § 34 Abs. 1

    erstmalige Einrichtung von Lohnkonten,Aufnahme der Stammdaten

    18 EUR (bisher: 16 EUR)

    § 34 Abs. 2.

    Führung von Lohnkonten,Anfertigung der Lohnabrechnung

    28 EUR (bisher: 25 EUR)

    Anlage 1 bis 4

    Tabellen A bis D

    Bei den Gegenstandswerten soll die volle Gebühr um 13 % angehoben werden.

    Anlage 5

    Tabelle E (Rechtsbehelfsverfahren)

    entfällt künftig, Verweis in § 40 StBVV auf Anwendung der RVG

    Anm.: Gleichstellung mit Rechtsanwälten

     

    Beseitigung von Unklarheiten

    Weitere Anpassungen erfolgen zur Beseitigung von Unklarheiten. So wird klargestellt, dass auch die Teilnahme an einer Nachschau (Kassennachschau, Lohnsteuer-Nachschau) wie die Teilnahme an Betriebsprüfungen mit der Zeitgebühr abgerechnet werden kann (§ 29 StBVV). Ebenfalls klargestellt wird, dass das Führen steuerlicher Aufzeichnungen bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nach § 39 StBVV abzurechnen ist, indem dies neben der Buchführung künftig ausdrücklich erwähnt wird, so wie dies bereits bei § 33 StBVV der Fall ist.

     

    PRAXISTIPP | Die vorgesehenen Änderungen der StBVV sind im Interesse des Berufsstands (bis auf das ‒ hoffentlich noch angepasste ‒ Verharren auf halber Strecke bei § 9 StBVV). Insbesondere die Anpassung der Gebührenrahmen für EÜR und der Gegenstandswerte in den Gebührentabellen kann sich in der eigenen Gewinnermittlung sehr positiv bemerkbar machen.

     

    Wann kommt das neue Recht?

    Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (Beschluss der Verordnung durch die Bundesregierung und Zustimmung durch den Bundesrat) ist vor der Sommerpause (Juli bis August) geplant. Die Änderungen der StBVV sollen dann am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Nach der Anwendungsregelung in § 47a StBVV kann die Vergütung nach „neuem“ Recht berechnet werden, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach Inkrafttreten der Änderung erteilt wurde. Dies ist z. B. bei Einsprüchen nach Inkrafttreten der Änderung oder für hinzukommende Neumandate „sofort“ der Fall. Bei laufenden Tätigkeiten, für die bereits vor der Änderung ein Auftrag erteilt wurde (z. B. FiBu und Jahresabschluss), ist die Anwendungsregelung des § 47a StBVV unglücklich formuliert, da darin nicht zwischen dem allgemeinen Mandatsverhältnis und der konkreten Auftragserteilung differenziert wird. Nach wohl h. M. ist es so zu verstehen, dass, wenn die Änderung der StBVV z. B. zum 1.7.20 in Kraft tritt, bereits die FiBu für Juli 2020 nach § 33 Abs. 1 StBVV mit den höheren Gebühren nach Tabelle C abgerechnet werden kann (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, § 47a Rz. 2, Stand 23.9.19). Die FiBu für Juni 2020 hingegen wäre, auch wenn sie nach Inkrafttreten der Änderungen erstellt wird, noch mit bisherigen Gebührenwerten zu berechnen. Steuerberater werden also nach Inkrafttreten der Änderungen relativ schnell von den neuen Gebühren profitieren können.

    Quelle: ID 46387593