· Nachricht · Steuerberatervergütungsverordnung
Dauerbrenner ‒ Fehler bei Abrechnung einer Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de
| Eine formunwirksame Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV führt nicht dazu, dass dem Steuerberater keinerlei Vergütungsansprüche zustehen, wenn und soweit er anstelle der unwirksamen Vergütungsvereinbarung eine ordnungsgemäße Abrechnung nach den Vorschriften der StBVV erstellt (OLG Brandenburg 4.9.19, 11 U 159/18). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der klagende Steuerberater forderte auf Grundlage des § 4 StBVV für seine erbrachte Dienstleistung eine höhere als die gesetzliche Vergütung. Das OLG Brandenburg verwarf die Vereinbarung als unwirksam, weil andere als die Vergütungsvereinbarungen weder durch Schriftbild noch Heraushebung deutlich genug von dieser abgesetzt worden war und es dem Mandanten daher nicht möglich war, auf den ersten Blick zu erkennen, dass er hier eine Vereinbarung geschlossen hatte, die ihn zur Zahlung einer über der gesetzlichen Vergütung liegenden Gebühr verpflichtete.
Zwar hätte der Steuerberater damit seinen Anspruch nicht verloren, sondern er hätte nunmehr nach den Vorschriften der StBVV die gesetzliche Vergütung berechnen können. Statt so zu verfahren und entgegen einem in der mündlichen Verhandlung explizit erteilten Hinweises legte der Steuerberater lediglich eine Excel-Aufstellung vor, aus der sich zwar die Korrektur der ursprünglichen Rechnungen ergab, die aber nicht die Voraussetzung einer Berechnung nach § 9 StBVV erfüllte.
Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Ansprüche des Klägers an dessen Stelle selbstständig zu ermitteln. Zwar reichte der Kläger danach neue Rechnungen bei Gericht ein, jedoch nach Ablauf der hierfür gesetzten Schriftsatzfrist. Deshalb wies es die Klage ab.
Relevanz für die Praxis
Es ist immer wieder erstaunlich, wie leichtfertig Steuerberater mit ihren Vergütungsansprüchen umgehen! Immerhin wurden hier über 18.000 EUR in den Sand gesetzt. Aber auch der Prozessbevollmächtigte des Steuerberaters hätte mindestens aufgrund des Hinweises des Gerichts den Steuerberater aufklären und anhalten müssen, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen und rechtzeitig bei Gericht einzureichen.
Weiterführender Hinweis
- Optimale Kanzleiprozesse: Leistungserfassung und Honorarsicherung (KP-Sonderausgabe 1/2021)