Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Steuerberatervergütungsverordnung

    Die Unterschrift unter der Rechnung

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster; www.gilgan.de

    | Zu einer ordnungsgemäßen Rechnung des Steuerberaters gehört nach § 9 Abs. 1 StBVV die Unterschrift. Ohne Unterschrift unter der Rechnung kann der Steuerberater den Betrag nicht einfordern, es sei denn, der Mandant hätte der Fakturierung ohne Unterschrift zugestimmt. Die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen berücksichtigt diese Verzichtsmöglichkeit nun auch im Gesetzestext. Im Klageverfahren kann der Formmangel der unterschriftslosen Rechnung geheilt werden. Allerdings trägt der Steuerberater in diesem Fall ggf. die Prozesskosten und den Zinsschaden. |

    Formerfordernis und Verzicht darauf

    Im Gegensatz zu anderen Branchen müssen Steuerberater (§ 9 Abs. 1 StBVV) und Rechtsanwälte (§ 10 Abs. 1 RVG) ihre Rechnungen eigenhändig unterschreiben. Damit war bisher nur die Rechnungsstellung in Papierform oder die elektronische Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zulässig ‒ nicht jedoch z. B. die Übermittlung als Anhang in einer E-Mail.

     

    • § 9 Abs. 1 StBVV a. F.

    „Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig..“

     

    Allerdings konnte das Unterschriftserfordernis abbedungen werden, indem der Auftraggeber schriftlich darauf verzichtete.

    Die Novellierung von § 9 Abs. 1 StBVV

    Die „Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ sieht nun bereits im Gesetzestext vor, dass das Unterschriftserfordernis durch Textform ersetzt werden kann, wenn der Auftraggeber hierin ‒ schriftlich ‒ einwilligt. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird vor der parlamentarischen Sommerpause (Juli‒August) gerechnet.

     

    • § 9 Abs. 1 StBVV n. F.

    „Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.“

     

    Der Steuerberater kann damit künftig Rechnungen auch elektronisch, insbesondere per E-Mail, an die Auftraggeber versenden, wenn diese der Textform zugestimmt haben. Abgesehen davon führt die Änderung zu keiner Verbesserung gegenüber der bisherigen Lage. Zurecht weist Beyme (KP 2.3.20) darauf hin, dass dadurch wieder keine Einheitlichkeit in Sachen Formerfordernis geschaffen wird. Denn die Vereinbarung eines höheren Honorars nach § 4 StBVV und einer Pauschalvergütung ist zwar auch in Textform möglich, jedoch ohne dass der Auftraggeber zuvor hat einwilligen müssen.

     

    PRAXISTIPP | Vereinbaren Sie im Steuerberatungsvertrag (nicht einseitig in den AAB) mit dem Mandanten, dass dieser einer Fakturierung ohne Unterschrift zustimmt.

     

    „Die Parteien vereinbaren die Berechnung in Textform ohne Unterschrift i. S. d. § 9 Abs. 1 StBVV. Der Auftraggeber stimmt dem ausdrücklich zu.

     

    Weisen Sie in jeder Rechnung auf diese Vereinbarung hin.

     

    „Diese Rechnung ist aufgrund des vertraglichen Verzichts des Auftraggebers vom TT.MMJJJJ ohne Unterschrift gültig“.

     

    Die Rechnung im Prozess

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Unterschrift als Prozessvoraussetzung oder als Voraussetzung der Begründetheit anzusehen ist (s. dazu OLG Brandenburg 26.11.09, 12 U /09). Im Falle der Prozessvoraussetzung wäre die Klage als unzulässig abzuweisen. Eine neue Klage mit demselben prozessualen Mangel wäre ebenfalls unzulässig (BGH 6.3.85, IVb ZR 76/83). Wird der konkrete Mangel behoben, kann eine Klage über denselben Streitgegenstand erneut ‒ kostenpflichtig ‒ erhoben werden (BGH 25.11.99, III ZB 50/99). Im zweiten Fall kann die fehlende Unterschrift im laufenden Verfahren nachgeholt werden ohne eine neue (kostenpflichtige) Klage erheben zu müssen. Der Berater trägt in diesem Fall ggf. die Kosten und den Zinsschaden, da der Mandant nicht verpflichtet war, eine formfehlerhafte Rechnung zu akzeptieren.

     

    Wird eine unterschriebene Rechnung im Prozess nachgeschoben, muss der Mandant keine Kopie erhalten. Das Original in den Gerichtsakten reicht. Denn der Mandant kann aus der Kopie ersehen, welche Gebühren im Einzelnen geltend gemacht werden. Die Unterschrift lässt erkennen, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf oder um eine interne Buchungsunterlage handelt.

     

    Einer vollständig neuen Rechnung bedarf es nicht in jedem Fall. Entscheidend ist, dass dem Sinn des § 9 StBVV, die Forderung für den Auftraggeber transparent und nachvollziehbar zu machen, Genüge getan wird (LG Düsseldorf 8.1.13, 7 O 43/10 U). Im Honorarprozess genügt daher ein entsprechender schriftsätzlicher Vortrag des Steuerberaters bzw. dessen Prozessvertreters (OLG Frankfurt 15.2.93, 22 U 183/91), da die Berechnung auch insoweit schriftlich erteilt ist, im Einzelnen unter Darlegung der Berechnungskriterien konkret begründet ist und auch dem Auftraggeber bzw. dessen Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde.

    Quelle: ID 46590035