· Nachricht · Steuerberatervergütungsverordnung
Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
| Mit dem § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV soll eine bundeseinheitliche Abrechnungsnorm für die Erstellung von Feststellungserklärungen der Grundstückswerte im Zusammenhang mit dem ab 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht geschaffen werden. |
§ 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV legt fest, dass als Gegenstandswert der Grundsteuerwert, mindestens jedoch ein Betrag von 25.000 EUR anzusetzen ist. In Bundesländern, die nicht das Bundesmodell angewenden, soll ein fiktiver Grundsteuerwert zugrunde gelegt werden. Er wird ermittelt, indem der Grundsteuermessbetrag durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG dividiert wird. Die Grundsteuermesszahl beträgt damit aktuell für die Berechnung 0,00031. Der fiktive Grundsteuerwert soll ebenfalls mindestens 25.000 EUR betragen.