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  • 17.08.2016 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO

    | Ein Bordellbetreiber, der im Rahmen des sogenannten Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihm tätigen Prostituierten leistet, kann nicht nachträglich deren Rückzahlung an sich gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 AO verlangen. Erstattungsberechtigt nach dieser Norm ist nur der Steuerpflichtige selbst und nicht ein Dritter, der für Rechnung des Steuerschuldners leistet (BFH 12.5.16, VII R 50/14, Abruf-Nr. 186910 ). |